Zuwendungen zu Kriegs¬
fürsorgezwecken.
Erweiterung des Vorzugs¬
rechtes für Steuern und
öffentliche Abgaben.
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Nr. 315, bezw. in der Verordnung des Finanzministeriums von 12. November
1914, R. G. Bl. Nr. 316 und in der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Mai
1916, R. G. Bl. Nr. 164 bezeichneten Umfange zugewendet wurden, insofern
sie an Fürsorgestellen offiziellen Charakters, wie Rotes Kreuz, Kriegshilfs-
büro des Ministeriums des Innern, Kriegsfürsorgeamt des k. u. k. Kriegs¬
ministeriums, Österreichischer Militärwitwen- und Waisenfonds, geleistet wurden
und innerhalb eines Kalenderjahres (Kriegsjahres) mindestens 500 K, bei
einem Gesamteinkommen von mehr als 30.000 K mindestens 5 Prozent des
Einkommens betrugen. Der Nachweis der Zuwendung ist vom Steuerpflichtigen
durch Vorlage einer amtlichen Empfangsbestätigung der Fürsorgestelle zu erbringen.
Besteuerung von öffentlich rechnungspflichtrgen Unter¬
nehmungen.
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 180.)
Die für alle öffentlich rechnungspflichtigen Unternehmungen (Aktien-
esellschaften, Sparkassen, Genossenschaften usw.) erflossene Kaiserliche Ver¬
ordnung vom 31. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 315, womit Spenden,
Geschenke und anderweitige Zuwendungen zu Zwecken der Kriegsfürsorge für
anrechenbare Auslagen bei der Erwerbsteuerbemessung erklärt worden sind,
wurde mit
Kaiserlicher Verordnung vom 29. Mai 1916, R. G. Bl.
Nr. 164,
bis zu einem im Verordnungswege festzusetzenden Zeitpunkte verlängert und
die steuerfreie Behandlung auf die Zuwendungen zu Kriegsfürsorgezwecken
eines mit der österreichisch-ungarischen Monarchie im gegenwärtigen Kriege
verbündeten Staates ausgedehnt.
E^Lkutionserleichkerungen.
(Denkschrift, Zweiter Teil, Seite 180.)
Mit der
Kaiserlichen Verordnung vom 15. Februar 1916,
R. G. Bl. Nr. 43,
wurden Bestimmungen über Begünstigungen zur Berichtigung von Rückständen
an Zinsen verbücherter Forderungen und an Steuern und öffentlichen Ab¬
gaben getroffen. Die Verordnung soll die Pfandgläubiger der Notwendigkeit
überheben, zur Wahrung ihrer Zinsenforderungen in einem Zeitpunkte Real¬
exekution zu führen, in bem wegen der ungünstigen Wirtschaftslage Zwangs¬
versteigerungen nur ein sehr schlechtes Ergebnis erzielen können. Der gleiche
Gesichtspunkt war für die Verlängerung der gesetzlichen Vorzugspfandrechte
der Steuern und öffentlichen Abgaben (Artikel XII) maßgebend. Die ent¬
sprechenden Erläuterungen beziehungsweise Weisungen zu Artikel XII der
Kaiserlichen Verordnung enthält die im Einvernehmen mit dem Justiz¬
ministerium erlassene
Verordnung des Finanzministeriums vom 23. Juni 1916,
Nr. 86 des Finanzministerialverordnungsblattes.