Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

137 
d) Aus Anlaß von Zu¬ 
wendungen zu Zwecken der 
Kriegsfürsorge. 
in einem' nach dieser Kaiserlichen Verordnung eingeleiteten Verfahren, soweit 
hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, von den Stempel- und unmittel¬ 
baren Gebühren befreit und werden die zu diesem Verfahren erforderlichen 
Grundbuchs- und Katasterbehelfe kostenlos abgegeben. 
Ferner werden nach § 13 der bezogenen Kaiserlichen Verordnung 
Rechte, die auf einem der Zusammenlegung oder Teilung unterzogenen Grund¬ 
stücke für dritte Personen versichert sind, gebührenfrei auf das Abfindungs¬ 
grundstück übertragen, soweit mit der Übertragung weder eine Änderung in 
der Person des Berechtigten noch eine Änderung im Umfange des Rechtes 
eingetragen werden soll. 
Desgleichen sind Vermögensübertragungen und Rechtserwerbnngen auf 
Grund des Zusammenleguugs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes ge¬ 
bührenfrei. 
Gemäß § 2 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 29. Mai 1916, R. G. Bl. 
Nr. 164, 
sind bei Anwendung der Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 
31. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 315, mit welcher für Stiftungen, 
Spenden, Geschenke und anderweitige Widmungen zu Kriegsfürsorgezwecken 
Begünstigungen hinsichtlich der Stempel- und unmittelbaren Gebühren gewährt 
wurden, Zuwendungen zu Kriegsfürsorgezwecken eines mit der österreichisch¬ 
ungarischen Monarchie im gegenwärtigen Kriege verbündeten Staates den 
Zuwendungen für Kriegsfürsorgezwecke der österreichisch-ungarischen Monarchie 
gleichzuhalten. 
Effektenbörsen. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 173.) 
Mit der Kundmachung vom 8. März hat die Wiener Börsekammer 
vorn 14. März 1916 ab den Effektensaal für einen beschränkten Privat¬ 
verkehr in Effekten und Eskompte zur Verfügung gestellt. Die Beschränkungen, 
unter welchen sich dieser Verkehr abwickelt, sind folgende: Es dürfen nur 
Kassageschüfte abgeschlossen werden, wobei lautes Anbieten zu vermeiden ist. 
Geschäfte in Pfandbriefen sind nicht gestattet. Geschäfte in österreichischen und 
ungarischen Staatsrenten sowie österreichischen und ungarischen Kriegsanleihen 
dürfen nur durch Vermittlung eines beeideten Effektensensals abgeschlossen 
werden; diese Vorschrift gilt auch für den Verkehr der Börsebesucher unter¬ 
einander außerhalb des Börsesaales. In österreichischen und ungarischen 
Staatsrenten sowie österreichischen und ungarischen Kriegsanleihen ist die 
Ausführung von Bestensordres nur für Käufe gestattet. In allen übrigen 
Effekten ist die Ausführung von Bestensordres sowohl für den Kauf als für 
den Verkauf ausnahmslos untersagt. Das Gleiche gilt für jene limitierten 
Ordres, welche sich durch die Höhe, respektive Niedrigkeit des Limites eigent¬ 
lich als Bestensordres darstellen. Aus dem befreundeten oder neutralen Aus- 
lande kommende' Effekten dürfen nur daun übernommen, in Verkehr gesetzt 
oder belehnt werden, wenn sie mit dem Affidavit einer wohlakkreditierten 
Bank des befreundeten ' oder neutralen Auslandes, beziehungsweise einer eben¬ 
solchen, an österreichischen oder ungarischen staatlichen Kreditoperationen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.