Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

Gegenstände oder zum Handel mit denselben befugt sind, ohne Einschränkung 
verkauft und auf Bestellung geliefert werden dürfen. 
Gewerblicher Rechtsschutz. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 103; Zweiter Teil, Seite 116.) 
Die Kriegführung macht sich in immer steigendem Umfange die 
modernsten Errungenschaften der Wissenschaft und Technik für ihre Zwecke zu¬ 
nutze. Zahlreiche Erfindungen sind für die Ausgestaltung der Kriegsmittel, 
für die Versorgung des Heeres und der Bevölkerung mit unentbehrlichen 
Bedarfsgegenständen von Bedeutung. Hieraus ergibt sich naturgemäß die Not¬ 
wendigkeit, die Kenntnis von aus Österreich-Ungarn oder den verbündeten 
Staaten stammenden Erfindungen, die eine solche Bedeutung haben können, 
unseren Feinden während des Krieges vorzuenthalten. Mit dieser Notwendig¬ 
keit ist jedoch die durch das Patentgesetz in verschiedenen Stadien des 
Patenterteilungsverfabrens vorgeschriebene Bekanntgabe der zum Patentschutze 
angemeldeten Erfindungen an die Öffentlichkeit unvereinbar. Diese Bekannt¬ 
gabe erfolgt einerseits durch die im 8 57 des Patentgesetzes vorgeschriebene, 
nach Abschluß der amtlichen Vorprüfung erfolgende Bekanntmachung des 
wesentlichen Inhaltes der Patentansprüche im Patentblatt und die gleichzeitige 
Auslegung der Anmeldung zu jedermanns Einsicht (Aufgebot), andrerseits 
durch die im § 64 des Patentgesetzes vorgeschriebene Drucklegung und Ver¬ 
öffentlichung der Patentbeschreibung (Patentschrift) nach der endgültig 
beschlossenen Erteilung des Patents und seiner Eintragung in das Patent¬ 
register, von welcher Eintragung angefangen gemäß § 45 des Patentgesetzes 
auch die Einsichtnahme in die dem Patent zugrunde liegenden Beschrei¬ 
bungen und Zeichnungen im Pateutarchiv jedermann freisteht. Zur Wahrung 
der staatlichen Interessen, insbesondere der Interessen der Landesverteidigung 
muß daher vorgesorgt werden, daß diese durch das Patentgesetz vorgeschriebene 
Bekanntmachung kriegstechnisch wichtiger Erfindungen während des Krieges 
unterbleibe. Diesem Zwecke dient die 
Verordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten im 
Einvernehmen mit dem Minister für Landesverteidigung 
vom 24. März 1916, N. G. Bl. Nr. 82, 
mit welcher verfügt wird, daß das Verfahren bei der Erteilung von Patenten 
vom Patentamte im Interesse der. Landesverteidigung oder sonst im öffent¬ 
lichen Interesse längstens für die Dauer des gegenwärtigen Krieges unter¬ 
brochen werden kann. Diese Verordnung bildete die Grundlage für die ent¬ 
sprechenden Maßnahmen im Patenterteilungsverfahren. Die gesetzliche Er¬ 
mächtigung für diese Verordnung war durch die Kaiserliche Verordnung vom 
29. August 1914, R. G. Bl. Nr. 227, über den Einstuß der kriegerischen 
Ereignisse auf Fristen, Termine und das Verfahren, gegeben. 
Das Interesse, kriegstechnisch wichtige Erfindungen dein feindlichen 
Auslande nicht bekannt werden zu lassen, macht es auch erforderlich, die 
Korrespondenz in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme der 
nach Ungarn oder dem Deutschen Reiche gerichteten Briefsendungen einer 
Prüfung durch militärische Sachverständige zu unterziehen. Zu diesem Zwecke
	        
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