Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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besonders fühlbaren Mangel an Leder und den Schwierigkeiten in der 
Beschaffung dieses Materials konnte durch Gewährung von Barvorschüffen 
und durch die vom Kriegsministerium gewährte vorschußweise Beistellung von 
Leder an kleingewerbliche Organisationen und von Sohlenleder an einzelne 
kleinere Fabriksfirmen auch weiterhin mit Erfolg begegnet werden. Der Wert 
der im I. Semester 1916 gewährten Barvorschüsse erreichte den Betrag von 
3,800.000 K, das in diesem Zeitabschnitte vorschußweise beigestellte Leder 
stellt einen Wert von zirka 9,800.000 K dar. 
Um die termingemäße Ausführung der bestellten Sorten bei dem 
großen Mangel an Arbeitskräften im Interesse der Heeresverwaltung sicher¬ 
zustellen, hat die Regierung auch in diesem Zeitabschnitte mit Erfolg wegen 
zeitweiliger Enthebung qualifizierter Arbeitskräfte speziell in der Lederbranche 
interveniert. Nach Maßgabe der von der Kriegsverwaltung überlassenen 
Lieferlnenge konnte auch im II. Semester eine Beteilnng von außerhalb des 
Lieferkonsortiums stehenden protokollierten und nichtprotokollierten Konfektions¬ 
firmen mit Aufträgen auf Lieferungen von Tuchkonfektionsarbeiten ftir das 
k. u. k. Heer erfolgen. 
Insgesamt wurden bisher durch Vermittlung des Ministeriums für 
öffeutliche Arbeiten über 10 Millionen Paar Fußbekleidungen, über 8^/2 Mil¬ 
lionen Stück Uniformsorten, außerdem noch Riemer- und Sattlersorten im 
Werte von fast 100 Millionen Kronen bestellt. Alle vorerwähnten Lieferungen 
repräsentieren einschließlich des Lohnes für die Tuchkonfektionsarbeiten einen 
Wert von über 471 Millionen Kronen. 
Mißbrauch urit militärischen Uniformsorten. 
Den Gefahren, die sich für den Staat besonders in Kriegszeiten daraus 
ergeben können, daß unberufene Personen in den Besitz militärischer Uniform¬ 
sorten gelangen, soll die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und dem Minister für 
Landesverteidigung und im Einverständnisse mit dem 
Kriegsminister vom 9. April 1916, betreffend den Ver¬ 
kauf und die Lieferung von Uniformsorten, R. G. 
Bl. Nr. 98, 
begeguen. Nach dieser Verordnung dürfen militärische Bekleidungsstücke (Kappen, 
Blusen, Rocke, Pelzröcke, Uniformhosen, Mäntel), ferner Leibriemen mit 
Schließen und Seitenlvaffen, welche beit in der bewaffneten Macht gebrauchten 
gleich oder ähnlich sind, nur an die Militärverwaltung oder an Angehörige 
der bewaffneten Macht oder an Bevollmächtigte der Angehörigen der 
bewaffneten Macht verkauft oder auf Bestellung geliefert werden. Verkauf und 
Lieferung an Angehörige der bewaffneten Macht dürfen nur gegen Vorweisung 
einer mit der Stampiglie des Truppenkörpers versehenen Legitimation und an 
Bevollmächtigte der Angehörigen der bewaffneten Macht nur gegen Vorweisung 
einer die Richtigkeit des Auftrages erweisenden militärbehördlichen Bestätigung 
erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift besteht nur insofern, als die 
erwähnten Uniformsorten an Gewerbetreibende, die zur Erzeugung dieser
	        
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