Volltext: Jänner bis Juni 1916 (3 ; 1917)

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Sicherstellung der Futter- 
imb Weidenutzung. 
Beurlaubungen von Militär¬ 
personen. 
Feldarbeiten und Ernte. 
Erweiterung der Anbau- und landwirtschaftlichen Nuhungs- 
llachr. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 4; Zweiter Teil, Seite 1.) 
Da die Erhebungen über die Durchführung der im Einvernehmen mit 
den Ministerien des Innern und der Justiz erlassenen Verordnung des 
Ackerbauministeriums vom 6. Mai 1915, betreffend die Sicherstellung der 
Futter- und Weidenutzung, R. G. Bl. Nr. 111, die für das Jahr 1915 
angeordneten Maßnahmen als zweckmäßig erwiesen haben, wurden die 
bezüglichen Bestimmungen mit 
Verordnung des Ackerbauministerinms im Einvernehmen 
mit den Ministerien des Innern und der Justiz vom 
23. Februar 1916, betreffend Sicherstellung der Futter- 
nnd Weidenutzung im Jahre 1916, R. G. Bl. Nr. 53, 
auf das Jahr 1916 ausgedehnt. 
Sicherung der notwendigen landwirtschaftlichen Arbeits¬ 
kräfte. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 6; Zweiter Teil, Seite 1.) 
Im Hinblicke ans die eminente Wichtigkeit der Einbringung der Ernte 
für das Durchhalten der Monarchie, und zwar sowohl vom Standpunkte der 
Ernährung der Armee als auch jener des Hinterlandes sah sich die Militär¬ 
verwaltung veranlaßt, zu verfügen, daß für die Durchführung der not¬ 
wendigen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten (Felderbestellung, Heu¬ 
mahd, Ernte, Drusch re.) den Mannschaften „landwirtschaftliche Urlaube" zu 
erteilen, beziehungsweise Mannschaften als „Arbeitspartien" den Gemeinden 
oder Einzelbesitzern zur Verfügung zu stellen sind. Dies erfolgte in dem 
Maße, als es die Bereitstellung des Mannschaftsersatzes für die Armee im 
Felde, dann Ausbildungs- und sonstige militärische Rücksichten zuließen. Die 
Urlaubsdauer wurde gegenüber dem Vorjahre erweitert (wenigstens drei bis 
vier Wochen, für selbständige Landwirte und Waldarbeiter wennmöglich 
fünf Wochen). So wurden von Anfang März bis Ende August 1916 nach 
Österreich 898.969 Mannschaften zu land(forst)wirtschaftlichen Zwecken 
beurlaubt und 161.015 Mannschaften in militärischen Arbeitspartien den 
Gemeinden, beziehungsweise Einzelbesitzern für land(forst)wirtschaftliche 
Arbeiten zur Verfügung gestellt. Bezüglich land(forst)wirtschaftlicher Ent¬ 
hebungen blieben die für das Jahr 1915 ergangenen Verfügungen auch 
für das Jahr 1916 in Kraft und wurden während des Jahres im Sinne 
einer äußerst möglichen Förderung der Landwirtschaft wiederholt erweitert. 
Die Beschaffung der notwendigen Arbeitskräfte für den Frühjahrsanbau, 
die Heumahd und die Ernte 1916 bereitete ungleich größere Schwierigkeiten 
als die gleichen Vorkehrungen im Jahre 1915, da seit jener Zeit überaus 
zahlreiche männliche Arbeiter zu den Fahnen berufen worden waren. Daß es 
gleichwohl gelang, die Feldarbeiten zu bewältigen, den Anbau insbesondere 
in allen Ländern, die nicht unmittelbar von den militärischen Operationen 
betroffen sind, restlos zu vollenden, die reiche Heuernte einzubringen und — 
soweit sich im gegenwärtigen Zeitpunkte überblicken läßt — auch die Getreide-
	        
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