Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Vergütung dieser Geräte. 
Anzeige von Gegenständen 
aus Blei. 
Anzeige und Abgabe der 
Vorräte an Kolophonium 
und Terpentinöl. 
Höchstpreise für diese 
Artikel. 
Die Fortsetzung der Einberufungen wird in Ansehung der in .der 
. Ministerialverordnung vom 23. September 1915, R. G. Bl. Nr. 283, an¬ 
geführten Vorratsbesitzer nach Maßgabe des Bedarfes angeordnet werden, 
zumal durch die Errichtung zahlreicher Einkaufsstellen bereits Zeit und 
Gelegenheit zur freihändigen Veräußerung solcher Geräte geboten war. 
Die Vergütung für die abgelieferten Metallgeräte erfolgt nach den 
mit der 
Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung 
im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Mini¬ 
sterien und im Einverständnisse mit dem Kriegs¬ 
ministerium vom 23. September 1915, R. G. Bl. Nr. 284, 
festgesetzten Vergütungsfätzen. 
Für die Geschirrsorten, die als Ersatz für die abzuliefernden Geschirre 
aus Kupfer usw. in Betracht konunen, wurden mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern und im Einverständ¬ 
nisse mit dem Kriegsminister vom 23. September 1915, 
R. G. Bl. Nr. 285, 
Höchstpreise festgesetzt, und zwar für emailliertes Stahlblechgeschirr, Gußeisen- 
geschirr, verzinntes und rohes, innen geschliffenes Eisengeschirr und für Kessel 
(Waschkessel, Obsteinsiedekessel usw.). 
Um die durch die heimische Bleiproduktion erzeugten Mengen ans den 
vollen Umfang des ansteigenden Kriegsbedarfes an Blei im maßgebenden Zeit¬ 
punkte ergänzen zu können, wurde eine Reihe von Erhebungen über die im 
Jnlande anderweitig verfügbaren Bleivorräte vorgenommen. Insbesondere 
wurde behufs Feststellung der vorhandenen Mengen an entbehrlichen Blei¬ 
apparaturen und sonstigen Gegenständen aus Blei eine allgemeine Anzeige 
solcher Gegenstände mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister für öffentliche Arbeiten und im Ein¬ 
verständnisse mit dem Kriegsminister vom 19. De¬ 
zember 1915, R. G. Bl. Nr. 391, 
vorgeschrieben. 
Im Zusammenhange mit dem Munitionsbedarf der Kriegsverwaltung 
ergab sich ferner die Notwendigkeit, die freie Abgabe von Kolophonium und 
Terpentinöl einzustellen, was mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Minister für Landesverteidigung und im 
Einverständnisse mit dem Kriegsministerium vom 
14. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 389, 
unter Einführung der Anzeigepflicht für Vorräte an den genannten Artikeln 
erfolgte. Auch wurde für diese Artikel mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister, Ackerbauminister und Minister 
für Landesverteidigung und im Einverständnisse mit 
dem Kriegsminister vom 14. Dezember 1915, R. G. 
Bl. Nr. 390,
	        
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