Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

ausgesprochene Verbot der Lederbeschwerung abgestellt worden. In Ansehung 
des Militärbedarfes bildet dieses allgemeine Verbot der Herstellung beschwerten 
Leders eine wertvolle Ergänzung und Unterstützung der strengen militärischen 
Übernahmsvorschriften, durch die aus beschwertem Leder hergestellte Sorten 
von der Lieferung ausgeschlossen sind. Für den privaten Konsum aber würde 
die weitere Duldung der Lederbeschwerung angesichts der bedeutend gestiegenen 
Lederpreise eine sehr empfindliche Übervorteilung im Preise zur Folge gehabt 
haben, wobei zu berücksichtigen war, daß die Versuchung zu einer immer 
weiter gehenden Beschwerung im Hinblick auf die hohen Lederpreise nahelag. 
Die eingetretenen außerordentlichen Verhältnisse erforderten daher die Be¬ 
seitigung des bisherigen mißbräuchlichen Vorganges, der besonders im Falle 
der Beschwerung des Leders mit Stoffen, die Wasserdurchlässig^ hervor¬ 
rufen und auch weitergehende Gesundheitsschädlichkeiten mit sich bringen, 
nicht genug zu mißbilligen ist. 
Aus den Bestimmungen der erwähnten Verordnung, die eine genaue 
Definition des Begriffes der Beschwerung enthält, ist insbesondere die Vor¬ 
schrift hervorzuheben, wonach die in Verkehr gebrachte unbeschwerte Ware 
durch einen auf jedem Stück neben der Firmenbezeichnung des Erzeugers 
anzubringenden deutlich lesbaren Aufdruck als „nicht beschwert" gekennzeichnet 
sein muß. 
Förderung der Harzproduktion. 
Der durch den Krieg verursachte Ausfall der überseeischen Harzprodukte 
hat einen Mangel hervorgerufen, welcher durch schleunigste Vorkehrungen in 
den Forsten zu beheben war. In diese Aktion trat die Staatsforstverwaltung 
dadurch ein, daß unverzüglich die Sammlung des sogleich greifbaren Harzes 
an beschädigten Fichtenstämmen, des Scharrpechs (Wildharz), vorgenommen 
und die Einrichtung der systematischen Harzgewinnung vom Jahre 1916 an 
eingeleitet wurde. Die bisherige Sammlung hat eine bemerkenswerte Menge 
an Rohharz ergeben, welche eine Ausbeute von ungefähr 70 Prozent eines 
sehr guten, dem Erzeugnis aus Schwarzföhrenharz gleichwertigen Kolo¬ 
phoniums liefert. Auch die Verseifungsfähigkeit ist eine durchaus befriedigende. 
Die eigentliche Harzung soll sich aus allgemein forstwirtschaftlichen Rücksichten, 
insbesondere aber zur Erhaltung der Nutzholztüchtigkeit der Fichtenbestände 
nur auf die im laufenden und im nächsten Jahre zum Einschlage kommenden 
Bestände erstrecken. Dagegen soll die Harzung in den meist aus Weißföhren 
bestehenden Staatsforsten von Niepolonüce alle Bestände umfassen, die in den 
nächsten fünf Jahren zum Abtrieb gelangen werden. Die getroffenen Ma߬ 
nahmen lassen die Erzeugung einer beträchtlichen Menge Rohharzes erwarten. 
Auch hinsichtlich des Privaten Waldbesitzes wurden die politischen 
Landesstellen mit einem Runderlasse aufgefordert, auf die Waldbesitzer und 
namentlich auf den Großgrundbesitz im Sinne einer Vermehrung der Harz¬ 
produktion einzuwirken, ihnen jedoch hierbei die größte Vorsicht behufs Ver¬ 
meidung weitgehender Verwundungen der Bäume nahezulegen. Es ist daher 
das Harzscharren zunächst nur auf solche Bäume zu beschränken, auf denen 
infolge bereits vorhandener, anläßlich der Holzfällung und -bringung oder 
durch Schälung von Hochwild, eventuell Geschoßwirkung, hervorgerufener
	        
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