Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Regelung als vor den: Kriege erforderte. Das Handelsministerium hat daher 
die politischen Landesbehörden eingeladen, in dieser Richtung die vor Kriegs¬ 
ausbruch in Geltung gestandenen, im Sinne des Artikels IX des erwähnten 
Gesetzes erlassenen Verordnungen über die Sonn- und Feiertagsruhe im 
Lebensmittelhandel einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und, falls dies 
angezeigt erscheinen sollte, jene abändernden Vorschriften hinauszugeben, die 
im Interesse einer klaglosen Versorgung des konsumierenden Publikums 
mit Lebensmitteln notwendig sind. Dieser Weisung entsprechend haben die 
politischen Landesbehörden jener Kronländer, in denen sich ein Bedürfnis 
hierfür ergab, mittlerweile die erforderlichen Kundmachungen erlassen. 
Höchstpreise für Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 75.) 
Mit der Ministerialverordnung vom 30. Jänner 1915, R. G. Bl. 
Nr. 25, war für Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl ein Höchstpreis von 
50 X bestimmt worden. Die mit der Ministerialverordnung vom 
22. September 1915, R. G. Bl. Nr. 276, erfolgte neuerliche Festsetzung 
von Höchstpreisen für Kartoffeln machte es notwendig, auch den Höchstpreis 
für Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl einer Revision zu unterziehen. 
Mit der 
Verordnung des Handelsministers, des Ackerbau¬ 
ministers und des Ministers des Innern im Einver¬ 
nehmen mit dem Finanzminister vom 1. Oktober 1915, 
R. G. Bl. Nr. 295, 
wurde für hochprima trockene Kartoffelstärke intfr für Kartoffelstärkemehl beim 
Verkauf durch den Erzeuger ein Höchstpreis von 74 K pro 100 Kilogramm 
festgesetzt. Die Erhöhung des Preises fand in dem gesteigerten Preise für 
Jndustriekartoffeln und in den gesteigerten Produktionskosten der Kartoffel- 
ftärkeindustrie ihre Begründung. 
Die festgesetzten Höchstpreise versteheil sich für ganze Waggonladungen, 
ab Bahnstation (oder Schiffstation) der Erzeugungsstätte, ohne Sack, gegen 
Barzahlung ohne Skonto. Für Versendung in geringeren Mengen als in 
ganzen Waggonladungen kann zm dem Höchstpreise ein Zuschlag von 2 X 
pro 100 Kilogramm berechnet werden. Der Höchstpreis schließt die Kosten 
der Verladung und des Transportes bis zur Verladestation in sich. Beim 
Weiterverkauf im Großhandel darf nebst Fracht- und Zufuhrspesen ein ein¬ 
maliger Zuschlag von l1/» Prozent dem Höchstpreise zugerechnet werden. 
Die politischen Landesbehörden wurden ermächtigt, für Kartoffelstärke und 
Kartoffelstärkemehl Höchstpreise für den Detailhandel festzusetzen. 
Behufs Versorgung des Konsums mit- Kartoffelstärkemehl wurde dafür 
Sorge getragen, daß der Besitzer von Kartoffelstärkemehl von der politischen 
Landesbehörde verhalten werden kann, die in seinem Besitze befindliche Ware 
entweder zum Höchstpreise oder, falls er sich weigert, zu einem von der 
politischen Landesbehörde unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der 
Güte und Verwendbarkeit der Ware nach Anhörung von Sachverständigen 
zu bestimmenden Preise abzugeben.
	        
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