Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Beschlagnahme von Raps 
und Rübsen. 
B erkau fsbest i mmu ng en. 
Übernahmspreise. 
Rüböl erzeugn ng. 
Rübölabgabe. 
Ölkuchenabgabe. 
Die Verordnung verpflichtete einerseits die Besitzer von Traubenkernen 
aus der inländischen Ernte des Jahres 1915, diese Kerne zu sammeln, zu 
trocknen und aufzubewahren und die gewonnenen Mengen im Wege der 
Gemeindevorstehungen bei der Öl- und Fettzentrale anzumelden, anderseits 
diese letztere, die angemeldeten Kerne zu den in der Verordnung festgesetzten 
Preisen und Bedingungen zu übernehmen. Die Öl- und Fettzentrale hat für 
die Verarbeitlmg der Kerne und die Verwertung des gewonnenen Öles zu 
sorgen und die entfallenden Kirchen und Extraktionsmehle der Futtermittel- 
zentrale abzuliefern. 
Verkehr mit Raps, Rübsen, Rüböl und Ölkuchen. 
Die Notwendigkeit, für die Deckung des unausweichlichen Rübölbedarfes 
der hu öffentlichen Interesse wichtigen Betriebe, namentlich der Eisenbahnen, 
der Bergwerke und der Eisen- und Metallindustrie, Vorsorge zu treffen, 
.hat die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbauminister, dem Minister des Innern 
und dem Eisenbahnminster vom 25. Juli 1915, betref¬ 
fend Regelung des Verkehres mit Raps, Rübsen, Rüb¬ 
öl und Ölkuchen, R. G. Bl. Rr. 210, 
veranlaßt. 
Mit dieser Verordnung wurde die Beschlagnahme der Jnlandsernte des 
Jahres 1915 vou Raps und Rübsen verfügt und bestimmt, daß dieselbe mit 
Ausnahme der git Saatzwecken erforderlichen Mengen ausschließlich nur an 
die Österreichische Kontrollbank für Industrie und Handel in Wien verkauft 
werden darf, während jede andere Veräußerung sowie der Verbrauch und die 
Verfütterung verboten wurden. 
Die Österreichische Kontrollbank für Industrie und Handel wurde juni 
Ankaufe der beschlagnahmten Raps- und Rübsenernte zu den in der Verordnung 
festgesetzten Übernahmspreisen (für Raps 46 X, für Rübsen 44 K pro 
100 Kilogramm) verpflichtet. Durch diese Verfügung wurde eine Konzen¬ 
trierung der beschlagnahmten Raps- und Rübsenernte in der Hand des ge¬ 
nannten Bankinstitutes bewirkt. 
Für die Erzeugung vou Rüböl aus den genannten Ölsaaten wurden 
diejenigen inländischen Ölfabrikeu herangezogen, welche in den letztvergangenen 
drei Jahren Raps oder Rübsen verarbeitet haben. Die Verteilung der zur 
Verfügung stehenden beschlagnahmten Mengen erfolgt durch die Österreichische 
Kontrollbank an die Rübölerzeuger nach dem Verhältnisse ihres vom Handels¬ 
ministerium festgestellten Anteiles' an der inländischen Rübölerzeugung inner¬ 
halb der letzten drei Jahre. 
Das gewonnene Rüböl war der Österreichischen Kontrollbank zu einem 
Preise von höchstens 170 K pro 100 Kilogramm zur Verfügung zu stellen 
und von dieser an. die vom Handelsministerium genehmigten Besteller 
ohne Preisaufschlag zu liefern. Die bei der Verpressung der beschlagnahmten 
Raps- und Rübsenmengen gewonnenen Ölkuchen waren ebenfalls der Öster¬ 
reichischen Kontrollbank für Industrie und Handel zur Verfügung zu stellen,
	        
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