Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Staatliche Unterstützungs- 
beiträge. 
weises Ansuchen beim Vorliegen eines öffentlichen oder schwerwiegenden 
Privatinteresses — meist jedoch ohne Gewährung von Transportbegünstigungen 
— erlaubt werden kann. In die dritte, derzeit bereits sehr kleine Gruppe hingegen 
fallen die Bezirke und Gemeinden, die aus gewichtigen Gründen, namentlich 
wirtschaftlicher Natur, von einem privaten Reiseverkehr und von der Rückkehr 
von geflüchteten Privatpersonen vorläufig noch ausgeschlossen bleiben müssen, 
in die somit Reisen nur der von bestimmten Stellen rückberufenen öffentlichen 
Funktionäre oder Reisen in beglaubigtem öffentlichen Interesse statthaft sind. 
Die Förderung, welche die Staatsverwaltung den in Bezirke der ersten 
Gruppe rückkehreuden Flüchtlingen angedeihen läßt, besteht zunächst in Trans¬ 
portbegünstigungen. Flüchtlingen, die in der staatlichen Fürsorge stehen oder 
ihre Mittellosigkeit sonstwie glaubhaft darzutun vermögen, werden von den 
zuständigen Flüchtlingsfürsorgebehörden des Hinterlandes Freifahrtempfehlungen 
ausgefolgt, die von den Bahnverwaltuugen berücksichtigt werden. Auch wird 
ihnen die unentgeltliche Rückbeförderung ihres Gepäckes in die früheren Wohn¬ 
orte ermöglicht und es wird die klaglose Abwicklung der Rückbeförderung 
durch Vereinigung der Flüchtlinge in aus Persouenwaggons Hl. Klasse zu¬ 
sammengesetzten Sammeltransportzügen gefördert. Diese werden von der 
Zeutraltransportleitung bis in die endgültigen Bestimmungsorte, das heißt in 
die früheren Wohnsitze der Flüchtlinge geleitet, und ben Insassen ist hierbei 
die unentgeltliche Beköstigung während der Reise gesichert. 
Weiter wird jenen in staatlicher Fürsorge stehenden Flüchtlingen, die 
samt ihren Angehörigen innerhalb drei Wochen nach der amtlichen Verlaut¬ 
barung der Freigabe ihres früheren Wohnsitzes für die allgemeine Rückkehr 
heimkehren, die bisher genossene staatliche Flüchtlingsunterstirtznug in ihrem 
Heimatsdomizil noch durch weitere vier Wochen ausbezahlt. Die Gewährung 
einer weitergehenden Hilfe fällt bereits in den Bereich der im nordöstlichen 
Operationsgebiete eingeleiteten staatlichen Notstandshilfsaktion. 
Seit einiger Zeit ist nun auch die Rückkehr in die Landeshaupt¬ 
stadt Lemberg allgemein freigegeben. Bis zum 1. November 1915 war es 
bereits rund 250.000 Flüchtlingen aus den: Norden und Osten der Monarchie 
vergönnt, in ihre aus Feindeshand erretteten Wohnstätten zurückzukehren. Bis 
zum März 1916 kann mit der Rückkehr einer weiteren, noch größeren Zahl 
von Flüchtlingen gerechnet werden. 
Für die Flüchtlinge aus dem Süden erscheint zwar der Zeitpunkt für 
die allgeuleine Rückleitung in die früheren Wohnorte noch nicht gegeben, 
doch wurde immerhin mit Rücksicht auf die gebotene Förderung des Früh¬ 
jahrsanbaues und soweit es die militärischen Interessen zulassen, bereits 
Veranlassung getroffen, daß der bäuerlichen Bevölkerung bestimmter Bezirke 
die Heimkehr nicht nur gestattet, sondern auch wesentlich erleichtert werde. 
Allgemeine Kriegsfürsorge. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 298.) 
Das Kriegshilfsbüro des Ministeriums des Innern bemühte sich, im 
zweiten Halbjahre 1915 insbesondere seiner Aufgabe hinsichtlich der Be¬ 
handlung prinzipieller und organisatorischer Fragen auf dem Gebiete der 
Kriegsfürsorge gerecht zu werden. Die steigende Teuerung der Lebensmittel 
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