Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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1K 20 h pro Woche und Kopf dieser Angehörigen, höchstens jedoch ein Zu¬ 
schlag von 31^ 60 b Pro Woche zu bewilligen; dieser Zuschlag ist jedoch für 
jeden Haushalt nur einem erwachsenen Arbeiter in Anrechnung zu bringen. 
Von diesem Bruttounterstützungsbetrage können jedoch die dem Arbeiter 
vom Arbeitgeber eventuell beigestellten Naturalleistungen in Brennmaterialien 
und Lebensmitteln mit den Eigenkosten des Unternehmers, die Hälfte des 
eventuellen Arbeitsverdienstes und eventuell anderweitiger Nebenverdienst 
(landwirtschaftliche Arbeiten, Notstandsarbeiten) und anderweitige regelmäßige 
Unterstützungen (Krankenversicherung, Unfallsrente, militärischer Unterhalts¬ 
beitrag re.) abgezogen werden. 
Insoweit jedoch die Mittel des einzelnen Arbeitgebers die volle Über¬ 
nahme dieser Aufgabe nicht zulassen, sowie in jenen Ausnahmsfällen, wo 
etwa der Arbeitgeber zu Leistungen an die Arbeiter seines Betriebes über¬ 
haupt nicht in der Lage sein sollte, wird zur teilweisen, beziehungsweise 
gänzlichen Übernahme dieser Leistungen ein Fonds gebildet. Dieser besteht 
a) aus den freiwilligen Beiträgen jener Unternehmer, deren Betriebe vor¬ 
läufig aufrecht bleiben; 
b) aus den Beiträgen der mit Lieferungen für die Heeresverwaltung 
beteilten Unternehmungen der Baumwollbranche, welche von diesen 
anläßlich der Vergebung der Heereslieferungen unter Vermittlung der 
Heeresverwaltung entrichtet werden; 
c) aus etwaigen Leistungen der Arbeitnehmerorganisationen; 
d) aus einer den jeweiligen Verhältnissen angepaßten Subvention der 
Regierung, die für die ersten drei Monate mit vier Millionen Kronen 
bemessen wurde. 
Bezüglich der Refundierung des vom Arbeitgeber ausgezahlten Unter¬ 
stützungsbetrages aus dem genannten Fonds gilt als Grundsatz, daß mit 
Rücksicht auf die verschiedenartigen Verhältnisse der Betriebszweige der 
Baumwollindustrie den Unternehmern der Halbindustrien (Spinnereien) ein 
Drittel, den Unternehmern der Finalindustrien (Webereien, Druckereien, 
Strickereien, Wirkereien) 50 Prozent aus dem Hilfsfonds resundiert werden. 
Die Durchführung der Hilfsaktion und die Verwaltung des Fonds 
übernahm die Vereinigte österreichische und ungarische Baumwollzentrale in 
Wien, welcher zu diesem Zwecke von der Regierung ein Komitee zur Seite 
gestellt wurde, das aus zehn Vertretern der einschlägigen Industrien 
und fünf Vertretern der Arbeiterschaft besteht und in welches das Finanz- 
ministerium, das Handelsministerium und das Ministerium des Innern 
Vertreter entsenden. 
An die einzelnen Unternehmer ergeht einerseits durch die politischen 
Bezirksbehörden, andrerseits durch die Baumwollzentrale die Aufforderung, 
an dieser Hilfsaktion teilzunehmen, ihre freiwilligen Beiträge zu leisten und 
mitzuteilen, welche Vorsorgen sie für die beschäftigungslose Arbeiterschaft 
ihres Betriebes getroffen haben, beziehungsweise ob sie zu den oben ange¬ 
deuteten Leistungen bereit sind. Jene Unternehmungen, welche diese Ver¬ 
pflichtung nicht oder nicht vollständig übernehmen können, richten ihre 
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses aus dem genannten Hilfsfonds oder 
auf Übernahme der gesamten Leistungen dürch denselben tunlichst im Wege
	        
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