Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

210 
VII. Allgemeine Mrsorgematznahmen. 
Staatlicher Unterhaltsbeitrag für Angehörige von Mobili- 
strrten. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 249.) 
Unterstützung der Angehörigen Seit dem Erscheinen der ersten Denkschrift erfuhr das Gesetz vom 
von Mobilisierten. 26. Dezember 1912, R. G. Bl. Nr. 237, betreffend den Unterhaltsbeitrag 
für Angehörige von Mobilisierten, durch eine Reihe von Verfügungen eine 
weitere Ausgestaltung. So wurde insbesondere der Kreis der anspruchs¬ 
berechtigten Angehörigen durch Aufnahme der Wahlkinder und Wahleltern 
und der Eltern der unehelichen Mutter des Eingerückten erweitert. Bezüglich 
der Kinder, die nach der Einrückung des Mannes zur militärischen Dienst¬ 
leistung geboren worden sind, wurde bestimmt, daß auch diesen ein Anspruch 
auf einen staatlichen Unterhaltsbeitrag zusteht; ebenso wurde die Zuer¬ 
kennung der Unterhaltsbeiiräge an kriegsgetraute Frauen ausdrücklich ange¬ 
ordnet. Ferner wurden die Unterhaltskommissionen angewiesen, Kindern, die 
das achte Lebensjahr vollenden, die bereits zuerkannten halben Unterhalts¬ 
beiträge, vom Zeitpunkte der Vollendung des achten Lebensjahres an, auf 
das volle Ausmaß zu erhöhen. 
Anläßlich der Durchführung der Feldbestellungsarbeiten wurde den 
Unterhaltskommissionen nahegelegt, in der Übernahme solcher Arbeiten durch 
die Angehörigen von Mobilisierten, die bereits im Genusse eines staatlichen 
Unterhaltsbeitrages stehen oder mit einen solchen erst einschreiten, im Hin¬ 
blick darauf, daß die aus diesen Arbeiten erzielten Entlohnungen nur eine 
vorübergehende Erwerbsquelle bieten können, insbesondere jedoch mit Rücksicht 
auf die volkswirtschaftliche Bedeutung, die einer klaglosen Feldbestellung in 
den gegenwärtigen Zeiten innewohnt, keinen Anlaß für eine Einstellung, 
Schmälerung oder Verweigerung der Unterhaltsbeiträge zu erblicken. Diese 
Verfügung wurde auch bezüglich der Erntearbeilen getroffen. 
Bis zum 31. Dezember 1915 wurden an Angehörige von mobili¬ 
sierten österreichischen und ungarischen Staatsbürgern sowie von mobilisierten 
bosnisch-hercegovinischen Landesangehörigen in den österreichischen Ländern 
an staatlichen Unterhaltsbeiträgen 978,460.834 K 90 h zur Anweisung 
gebracht und gelangten, soweit Gebarungsübersichten vorliegen, bis zu 
diesem Zeitpunkte außerdem im Auslande an die Angehörigen von mobili¬ 
sierten österreichischen Staatsbürgern Unterhaltsbeiträge im Betrage von 
22,588.821 K 66 h zur Auszahlung; es ergab sich mithin im zweiten 
Halbjahre 1915 ein Betrag von 465,553.739 K 88 h, beziehungsweise
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.