Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Hauszinssteuerveranlagung 
in den vom Kriege betroffenen 
Gebieten. 
Hauszinssteuerfüße für 
Krakau. 
Fristen zur Herstellung von 
begünstigten Bauten. 
läßt bei der Hanszinssteuer sofern nicht die Kaiserliche Verordnung 
vom 19. Dezember 1915, R. G. Bl. Nr. 387, zur Anwendung kommt — 
zu, daß statt der bedungenen Zinse etwa ermäßigte Zinse der Jahre 1914 
und 1915 der Bemessung zugrunde gelegt werden, gestattet, wo die Erwerb- 
steuer- und Einkommcnsteuer-Schützungskommissionen infolge der kriegerischen 
Ereignisse ihre Tätigkeit nicht entsprechend ausüben können, die Übertragung 
ihrer Befugnisse an die Steuerbehörden und vereinfacht ohne Beeinträchtigung 
der Parteienrechte das Verfahren bei Bekenntnislegung bei der Erwerbsteuer, 
Einkommensteuer und Nentensteuer. 
Gebäudesteuer. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 181.) 
Die von den Interessenten wiederholt betonten Schwierigkeiten, die sich 
bei der Hauszinssteuerveranlagung für die Steuerjahre 1'915/16 in den vom 
Krieg betroffenen Gebieten Galiziens und in der Bukowina ergeben, be 
seitigt die 
Kaiserliche Verordnung vom 19. Dezember 1915, 
betreffend Abänderung der Gebändestenergesehe, 
R. G. Bl. Nr. 387. 
Danach hat in Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1896, 
R. G. Bl. Nr. 120, für jene Gebäude, welche in zur Gänze hauszinssteuer- 
pflichtigen Orten gelegen sind und im Jahre 1912 bereits steuerpflichtig 
waren, die Hauszinssteuerbemessung für die Steuerjahre 1915/16 ohne 
Einholung eines neuerlichen Bekenntnisses auf Grundlage der aus den Zins¬ 
jahren 1911 und 1912 bereits pro 1913/14 besteuerten Mietzinse (Miet- 
wcrte) zu erfolgen. Diese zunächst nur für die vom Kriege betroffenen Gebiete 
Galiziens und für die Bukowina geltenden Bestitnmnngen können vom Finanz- 
minister auch auf andere vom Kriege betroffene Gebiete im Verordnungswege 
ausgedehnt werden. 
Um den vom Kriege wirtschaftlich ganz besonders stark betroffenen 
Hauseigentümern der Stadt Krakau eine weitergehende Hilfe angedeihen zu 
lassen, wurde mit derselben Kaiserlichen Verordnung verfügt, daß die niedrigeren, 
im allgemeinen für das flache Land vorgesehenen Hauszinssteuerfüße, die für 
die Stadt Krakau gemäß den Gesetzen vom 10. August 1905, R. G. Bl. 
Nr. 133, und vom 28. Dezember 1911, R. G. Bl. Nr. 242, erst vom 
Jahre 1920 an hätten gelten sollen, für Krakau bereits vom Jahre 1915 
angefangen in Wirksamkeit treten. 
Die bei Kriegsausbrnch sofort eingetretene Stockung in der Bautätig^ 
keil brachte es inehrfach mit sich, daß mit der beabsichtigten Ausführung von 
Bauten überhaupt nicht begonnen oder bereits angefangene Bauten nicht voll¬ 
endet werden konnten. In jenen Fällen, in denen die Zuerkcnnung der in 
mehreren Spez'algesetzen enthaltenen besonderen Steuerbegünstigungen an die 
Vollendung des Baues bis zu einem bestimmten, entweder seit Kriegsbeginn 
bereits abgelaufenen oder innerhalb der nächsten zwei Jahre noch ablausenden 
Termin gebunden war und in denen dieser Termin mit Rücksicht auf die 
gegebenen Verhältnisse nicht eingehalten werden konnte, Hütte die Verweigerung
	        
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