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Gebäudesteuer.
Die
Verordnung des Finanzministeriums vom 30. Novem¬
ber 1915, R. G. Bl. Nr. 358,
enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Kaiserlichen Verordnung und
zugleich eine Zusammenfassung der für die vom Kriege betroffenen Gebiete
durch abgesonderte Verfügungen angeordneten Erleichterungen. Als vom Kriege
betroffene Gebiete gelten danach: Die politischen Bezirke Spittal, Villach und
Hermagor des Herzogtumes Kärnten; die gefürstete Grafschaft Görz und
Gradiska; die Stadt Triest samt Gebiet; der politische Bezirk Pola und die
Stadtgemeinde Rovigno der Markgrafschaft Istrien; die politischen Bezirke
Ampezzo, Borgo, Brixen, Bozen, Brnneck, Cavalese, Cles, Lienz, Meran,
Mezzolombardo, Primiero, Riva, Rovereto, Schlanders, Tione und Trient,
dann die Stadtgemeinden Bozen, Rovereto und Trient der gefürsteten Graf¬
schaft Tirol; das Königreich Galizien mit Lodomerien und dem Großherzogtmn
Krakau, mit Ausnahme der politischen Bezirke Biaka, Chrzanöw, Oswixcim,
Wadowice und Zywiec; das Herzogtum Bukowina; der politische Bezirk
Cattaro des Königreiches Dalmatien.
Die Gemeinden in diesen Gebieten werden von den Finanzlandes¬
behörden nach freiem Ermessen in zwei Gruppen geteilt: Die Gruppe A hat
jene Gemeinden zu umfassen, in denen die Schädigungen den größeren oder doch
einen sehr beträchtlichen Teil der Ertragsobjekte getroffen haben, während
zur Gruppe B die übrigen Gemeinden gehören. Die Unterscheidung hat
Bedeutung für das vereinfachte Verfahren für Steuerabschreibungen, das nach
Wiederaufnahme der Tätigkeit der Behörden und Rückkehr der flüchtigen
Bevölkerung durch eine Kund.machung der Finanzlandesbehörde eingeleitet wird.
In den Gemeinden der Gruppe A wird das Verfahren bei den meisten
Steuergattungen von den Finanzbehörden von Amts wegen eingeleitet, während
die Einleitung in der Gruppe B den Beschädigten, Gruppen solcher oder den
Geuleindevorstehern überlassen bleibt. Dieses einmalige vereinfachte Verfahren
stndet auf alle in der Verordnung bei den einzelnen Steuergattungen angeführten
Arten von Steuerabschreibungen, auch auf solche, die nicht durch den Krieg
begründet werden, Anwendung, wenn der sie begründende Anspruch vor Kriegs¬
beginn oder während des Krieges eingetreten ist, soweit die Frist zur An¬
meldung nicht bereits vor Kriegsbeginn abgelaufen ist; dadurch werden die
durch den Krieg entschuldbaren Fristversäumnisse der Parteien wirkungslos.
Bei der Gebäudesteuer erstreckt sich das erwähnte vereinfachte Verfahren
auf die Abschreibungen an der Hausklassensteuer wegen Kriegsschäden und auf
alle Abschreibungen an der Hauszinssteuer und fünfprozentigen Steuer wegen
Leerftehung; auf diese letzteren haben — abweichend von den allgemeinen
Grundsätzen — auch die Hauseigentümer Anspruch, die geflüchtet sind oder
ihre Wohnung über Auftrag der Behörde verlassen mußten, auch wenn Ein¬
richtung usw. in der Wohnung verblieben ist, ferner jene, die ihre Wohnung
unentgeltlich Militärpersonen, Flüchtlingen re. überlassen haben. Bei den Ab¬
schreibungen wegen Uneinbringlichkeit des Mietzinses bleibt es bei dem nor¬
malen Verfahren, doch werden diese Abschreibungen in weitherziger Inter¬
pretation der geltenden gesetzlichen Bestimmungen außer in den bereits in der
ersten Denkschrift (S. 181/182) angeführten Fällen auch dann zugelassen, wenn