Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

172 • 
A. Gebührenerleichterungen: 
a) bei Konvertierung von 
Hypvthekarforderungen. 
d) für Kriegskreditbanken und 
andere gemeinnützige 
Anstalten. 
Lehranstalten, auf das Wirksamste förderte. So beträgt beispielsweise die 
Zeichnung an den niederösterreichischen Schulen rund 13,600.000 K, in 
welchem Betrage die Wiener Schulen mit zirka 9,850.000 K ver¬ 
treten sind. Ganz hervorragend sind die Leistungen der Sparkassen gewesen, die 
noch weit über die Beteiligung an früheren Kriegsanleihen hinausreichende 
Ergebnisse erzielten. 
Stempel und Gebühren. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 176.) 
Im Gesetze vom 9. Juli 1913, R. G. Bl. Nr. 135, wurde der 
Finanzminister für den Fall, daß infolge außergewöhnlicher politischer oder 
wirtschaftlicher Verhältnisse ein allgemeines Steigen des Hypothekärzinsfußes 
eintritt, für die Dauer der Wirksamkeit dieses Gesetzes, längstens aber bis 
31. Dezember 19.15, zu der Anordnung ermächtigt, daß die Erhöhung des 
Hypothekarzinsfußes für sich allein eine Verwirkung der nach dem Gesetze 
vom 22. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 49, gewährten Gebührenbegünsti¬ 
gungen für die Konvertierung von Hypothekarforderungen nicht nach sich 
zieht. Die auf Grund dieser Ermächtigung gewährte Begünstigung sollte 
erlöschen, wenn nicht bis längstens 31. Dezember 1915 der Zinsfuß des 
Hypothekardarlehens wieder auf ein Ausmaß herabgesetzt wird, das im Ver¬ 
gleiche mit dem Zinsfüße des konvertierten Darlehens eine Verwirkung der 
Gebührenerleichterungen nach dem Gesetze vom 22. Februar 1907 nicht nach 
sich gezogen hätte. 
Da die außergewöhnlichen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, 
welche seinerzeit den Anlaß zur Erwirkung der genannten Ermächtigung 
gebildet hatten, noch fortdauern, wurde mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 6. September 1915, 
R. G. Bl. Nr. 265, 
die Verlängerung der genannten Endtermine bis 31. Dezember 1918 
angeordnet. 
Mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 24. Oktober 1915, R. G. Bl. 
Nr. 318, 
erfuhr die Stempel- und Gebührensreiheit, die den Kriegskreditbanken und 
dendiesenk gleichzuhaltenden Unternehmungen und Anstalten mit der Kaiser¬ 
licheng ^Verordnung vom f 25. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 44, zuge¬ 
standen^ worden war, eine^ Ergänzung in der Richtung, daß der Finanz- 
minister ermächtigt wurde, die daselbst für die Erteilung von Darlehen 
durchs die ^genannten Bonleu, Unternehmungen und Anstalten vorgesehene 
Befreiung von den Stempel- und unmittelbaren Gebühren auch dann zu 
gewähren, wenn die Frist zur Tilgung des Darlehens auf einen längeren 
Zeitraum als drei Jahre, von der Erteilung des Darlehens angefangen, 
eingeschränkt ist. Weiter wurde der Finanzminister ermächtigt, unter- 
bestimmten Voraussetzungen die Gebührenbefreiung auch selbständigen Abtei¬ 
lungen bestehender Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Anstalten zu 
gewähren.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.