Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

165- 
wird der Fonds aufgelöst. Außerdem kann der Fonds von: Finanzminister 
im Einvernehmen mit dem Minister des Innern jederzeit aufgelöst werden, 
wenn er seinen Zweck nicht oder nicht in entsprechender Weise erfüllt. 
Das Fondsvermögen besteht ans einem von der Staatsverwaltung 
gewidmeten Betrage voll 500.000 K und aus den aus der Gebarung sich 
etwa ergebenden Reinertragnissen. Allfällige Verluste sind aus dem Fonds¬ 
vermögen zu decken. Im übrigen bestehen die Mittel zur Geschäftsführung 
des Fonds 
a) aus staatlichen mit 4 Prozent verzinslichen Einlagen, 
b) aus den durch Reeskompte beschafften Beträgen mit der Maßgabe, 
daß Wechsel der Kreditnehmer bis zum dreifachen Betrage des Stamm¬ 
vermögens zuzüglich der staatlichen Einlagen in Reeskompte gegeben 
werden können, 
c) aus Einlagen dritter Personen. 
Als erste staatliche Einlage wurden dem Fonds drei Vorschüsse über¬ 
wiesen, welche die Staatsverwaltung der Bukowinaer Landesbank mit 
2,000.000 K, der Sparkasse in Snczawa mit 25.000 K und der Buko¬ 
winaer Sparkasse mit 18.000 K schon vor dem Jnslebentreten des Fonds 
zu statutengemäßen Zwecken zur Verfügung gestellt hatte. 
Der Fonds wird von der „Kreditstelle des Bukowinaer Kriegskredit¬ 
fonds" verwaltet, welche bureaukratisch organisiert ist. Der Leiter der Kredit¬ 
stelle und sein Stellvertreter werden vom Finanzminister über Antrag des 
Landespräsidenten ernannt. Bei Bewilligung oder Verlängerung eines Kredites 
ist der Leiter an die Erniächtigung des Landespräsidenten, wenn, der Gesamt¬ 
kredit aber 40.000 K übersteigt, an die Ermächtigung des Finanzministers 
gebunden. Vor der Entscheidung über die Bewilligung oder Verlängerung 
von Krediten über 1000 K ist das Gutachten eines aus fünf Mitgliedern 
bestehenden Beirates anzuhören. Die gefaulte Gebarung der Kreditstelle steht 
außerdeul unter der Überwachung eines vom Landespräsidenten ernannten 
Regierungskonttniffärs. 
Mit denl 
Erlasse des Finanzministeriums vom 22. November 1915 
an den Landespräsidenten in der Bukowina wurde verfügt, daß an die im 
8 15 des Fondsstatutes unter c genannten Personen, welche nicht in der 
Lage sind, eine statutemiläßige Sicherstellung zu leisten, vom Bukowinaer 
Kriegskreditfonds Kredite unter staatlicher Ausfallsgarantie gewährt werden 
können, wenn der Darlehenswerber kreditwürdig ist und das Darlehen zur 
Wiederaufrichtung seiner durch Zerstörung oder Beschädigung seines beweg¬ 
lichen oder unbeweglichen Berinögens gefährdeten wirtschaftlichen Existenz 
benötigt. In diesem Falle wurden auch wesentliche Erleichterungen in Bezug 
auf die Verzinsung in Aussicht genommen. 
Mit demselben Erlasse wurde die Kreditstelle auch ermächtigt, den 
Bezirksstraßenkomitees in der Bukowina unter gewissen Bedingungen Vor¬ 
schüsse arff Rechnung der Umlagen und Mautabgaben zu gewähren. 
Endlich wurde eine Mitwirkung der Kreditstelle des Bukowinaer 
Kriegskreditfonds bei den Kriegsschadenserhebungen vorgesehen, welche vorläufig 
zu informativen Zwecken und unpräjndizierlich in der Bukowina eingeleitet 
wurden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.