Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Personentarife. 
Anlage VIII. 
Gütertarife. 
Anlage IX V. 
Anlage IX L. 
Bereitstellung größerer Arbeiterpartien aus militärischen Ständen für Arbeiten 
bei Schneefällen und sonstigen Elementarereignissen wurde einvernehmlich mit 
den militärischen Stellen vorgesorgt. 
Neben der Beschaffung der für den gewöhnlichen Bedarf und der für 
Oberbauanlagen notwendigen Oberbaumaterialien waren auch die großen 
Erfordernisse für die militärischen Bahnbauten im Ausmaße von 500 voll¬ 
ständigen Gleiskilometern unb 2600 Weichen zu befriedigen. 
Tarifarische Maßnahmen. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 123.) 
Die zunr Besuche verwundeter und kranker österreichisch-ungarischer 
Krieger gewährtet: Fahrpreisermäßigungen wurden im Wege der Reziprozität 
auch den Angehörigen deutscher Krieger zugestanden und die für deutsche 
und österreichisch-ungarische Teilnehmer am Kriege bei Fahrten in Kurorte 
bestehenden Tarisbegünstigungen auch auf bulgarische und türkische Kriegs¬ 
teilnehmer ausgedehnt. Weiter wurde die Anwendung des Militärtarifes auf 
Wehrmachtaugehörige der verbündeten Reiche (Deutschlands, der Türkei und 
Bulgariens) zugestanden. Eine Zusammenstellung der seit dem Kriegsbeginn 
gewährten Fahr- und Gepäckfrachtbegünstigungen nach dem Stande vom 
31. Dezember 1915 enthält die Anlage VIII. 
Die bis Ende Juni 1915 auf dem Gebiete des Gütertarifwesens 
getroffenen Maßnahmen erfuhren im zweiten Halbjahr 1915 eine weitere 
Ausgestaltung. So wurde eine allgemein gültige Frachtbegünstigung für den 
Rücktransport jener Güter oerlautbart, die seinerzeit aus dem vom Feinde 
bedrohten Gebiet in das Hinterland befördert und nach Eintritt ruhigerer 
Verhältnisse wieder in die ursprüngliche Versandstation aufgegeben wurden. 
Auch die Frachtberechnung für Bergungsgüter erfuhr eine allgemeine Regelung. 
Die bisher nur für die Zeit der Mobilisierung gewährten Erleichterungen 
bei der Berechnung des Wagenstand- und Lagergeldes wurden durch die 
Verfügung erweitert, daß Gebühren dieser Art, sofern sie anläßlich einer 
späteren Verkehrseinstellung oder infolge Handhabung der Ausfuhrverbote 
ohne Verschulden der Partei erwachsen sind, bis auf die bahnseitigen Selbst¬ 
kosten erstattet werden. Für eine Reihe von Artikeln, deren Beförderung 
durch die geänderten Wirtschaftsverhältnisse nunmehr eine gewisse Bedeutung 
erlangt hat, wurden neue Frachtbegünstigungen eingeführt. Über diese gibt 
die in Anlage IX A vorliegende Ergänzung der Anlage IX der ersten Denk¬ 
schrift näheren Aufschluß. 
Die Anlage IX B enthäl^ eine Übersicht über die Änderungen und 
Ergänzungen, welche der in der. Anlage X der ersten Denkschrift aus¬ 
gewiesene Stand der besonderen Tarifbegünstigungen zugunsten der Kriegs¬ 
fürsorge und aus anderen öffentlichen (Kriegswohltätigkeits-) Rücksichten 
erfahren hat. 
Eisenbahnpersonaü 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 125.) 
In der zweiten Hälfte des Jahres 1915 fanden die nach Kriegs¬ 
ausbruch auf dem Gebiete der Personalwirtschaft, der Personalfürsorge und
	        
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