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dem Justizministerium vom 16. August 1915, R. G. Bl.
Nr. 240,
regelt die Durchführung der genannten Kaiserlichen Verordnung. Aus dieser
Ministerialverorduung soll insbesondere die Bestimmung hervorgehoben werden,
welche die weitere Ausstellung von Lagerscheinen über gelagertes Rohöl
durch die Unternehmungen zur Leitung (pipelines) und Einlagerung von
Rohöl sowie die weitere Jnverkehrsetzung bereits ausgegebener Lagerscheine
untersagt.
Zur Besorgung aller mit der Beschlagnahme des Rohöles verbundenen
Angelegenheiten und namentlich auch zur Führung aller Verhandlungen, die
sich aus der Anwendung der Kaiserlichen Verordnung ergeben, ist im Mini¬
sterium für öffentliche Arbeiten eine eigene Abteilung, die Rohölabteilung,
errichtet worden, welche gleichzeitig auch als zentrale Stelle für die Evidenz-
haltung der Rohölproduktion und der weiteren Verwendung des Rohöles
fungiert.
Zuweisung und Freigabe Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom IO. August 1915
von Rohöl. R. G. Bl. Nr. 239, sind der staatlichen Mineralölfabrik in Drohobycz aus
den am 18. August 1915 lagernd gewesenen Rohölvorräten der Unter¬
nehmungen des feindlichen Auslandes und aus der laufenden Produktion
vom 18. August bis 30. November 1915 13.321 Zisternen u 10.000 Kilo¬
gramm Rohöl Boryslaw-Tustanowicer Marke zugewiesen worden. Der Preis
für 100 Kilogramm dieses Rohöles, loko staatliche Übernahmsstation in
Modrycz wurde für das Rohöl aus der lausenden Produktion mit zehn
Kronen und für das Rohöl aus den Vorräten (wegen seiner durch die
längere Lagerung bedingten Minderwertigkeit) mit sieben Kronen festgesetzt.
Weitere 1440 Zisternen Rohöl sind mehreren Raffinerien behufs Ver¬
arbeitung zum Vollzüge von Lieferungen an die österreichischen Staatseisen¬
bahnen und die bosnisch-herzegowinischen Laudesbahnen zugewiesen worden.
Die Bestimmung des Rohölpreises entfiel in diesen Fällen, weil er zwischen
den Grubenverwaltungen linb den Raffinerien bereits vereinbart gewesen ist.
Das Rohöl, welches nicht durch Zuweisung an bestimmte Raffinerien
der Verarbeitung zugeführt wurde, ist von der Beschlagnahme freigegeben
worden.
Bruderladen.
Ausdehnung der Bruder¬
ladebegünstigungen auf An¬
gehörige des Deutschen
Reiches.
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 115.)
Durch die
Kaiserliche Verordnung vom 16. September 1915,
R. G. Bl. Nr. 281,
sind die Bestimmungen des § 9 des Bruderladegesetzes vom 28. Juli 1889,
R. G. Bl. Nr. 127,.auf Bruderlademitglieder ausgedehnt worden, welche im
gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar oder mittelbar
Kriegs-, Sanitäts- und ähnliche Dienste leistet:.
Im ß 9 des Bruderladegesetzes werden den zum Militär(Kriegs)dienste
eingerückten Mitgliedern der Bergwerksbrnderladen die bisher erworbenen
Rechte im Falle ihres Wiedereintrittes vorbehalten. Hierbei war die Frage