Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Berlängeruug der 
dauer. 
Vulkanöl je nach der Qualität mit 33 bis 30 K. Die Preisregulieruug 
erfolgte nicht für alle Mineralölprodukte gleichmäßig. Für Petroleum, als 
unentbehrlichen Bedarfsartikel des täglichen Lebens, wurde sie bis zum Detail¬ 
preis herab vorgenommen, während für Benzin Höchstpreise nur noch für 
den Verkauf in Waggons aus Raffinerien und aus Zwischenlagern für steuer¬ 
freie Einlagerung, für alle übrigen Produkte endlich bloß für den Bezug in 
Waggons aus Raffinerien festgesetzt wurden. Die Preisbildung für den 
sonstigen Verkehr mit diesen Mineralölprodukten hat die Verordnung der 
freien Übereinkunft der Parteien überlassen. 
Eine im Wesen gleiche Regelung des Verkehres mit Mineralölprodukten 
und der Preise erfolgte ailch in Ungarn. 
Handels- und GewerbeKamurern. 
(Denkschrift, Erster Teil, Seite 97.) 
Mandats- Infolge der Fortdauer der kriegerischeil Ereignisse ulld der hierdurch 
hervorgerufenen Unmöglichkeit einer ordnungsnläßigen Durchführung von 
Ergänzungswahlen in die Handels- und Gewerbekammern wurde, wie dies 
bereits im Jahre 1915 geschehen war, mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1915, R. G. 
Bl. Nr. 399, 
die Funktionsdauer jener wirklichen Mitglieder der Handels- und Gewerbe¬ 
kammern, deren Mandate nach § 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, 
R. G. Bl. Nr. 85, betreffend die Organisierung der Handels- und Gewerbe¬ 
kammern, mit 31. Dezember 1914 erloschen wären, neuerlich um ein Jahr 
bis 31. Dezember 1916 verlängert. Diese Verfügung erschien im Interesse 
der Aufrechterhaltung der Beschlußfähigkeit der Handels- und Gewerbe- 
kammern und bereit auf vollzähliger Zusammensetzung beruhenden Tätigkeit 
notwendig. 
Ausnahmsbejtimmungen zur Erleichterung des Antrittes 
und der Fortführung von Gewerben. 
Die Verhältnisse ließen es als notwendig erscheinen, die schweren 
Folgen des Krieges auf einem der wichtigsten wirtschaftlichen Gebiete, nämlich 
jenem der gewerblichen Betätigung, durch Schaffung gewerberechtlicher Aus¬ 
nahmsbestimmungen zu mildern. 
Bekanntlich schreibt unsere Gewerbeordnung für den Antritt einer Reihe 
von Gewerben (alle handwerksmäßige, ein Teil der konzessionierten und eine 
Gruppe der Detailhandelsgewerbe) und für die Erlangung der meisten gewerb¬ 
lichen Dispensen eine mehrjährige Verwendungs- oder Betätigungszeit vor. 
Die infolge des Militärdienstes oder der Dienstleistung für Kriegszwecke ein¬ 
getretene Unterbrechung des Laufes der gesetzlichen Fristen bedeutet für die 
betreffenden Personen einen großen wirtschaftlichen Nachteil, der insbesondere 
mit Rücksicht auf die lange Dauer des Krieges schwer empfunden wird. Da 
die allgemeinen Vorschriften der Gewerbeordnung keine Handhabe zur Aus¬
	        
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