Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Melassezentrale. 
Spiritus zu decken. Ein Mangel an Spiritus zu gewerblichen Zwecken hätte 
jedoch eine schwere Behinderung einer Reihe von Gewerben und Industrien 
zur Folge gehabt. Dem dringenden Bedarfe der gewerblichen Spiritusindu¬ 
strie an Melasse stand angesichts der Knappheit an Futtermitteln ein ebenso 
dringender Bedarf der Landwirtschaft an Melasse zu Futterzwecken gegenüber, 
der gleichfalls im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse die weitestgehende 
Berücksichtigung finden mußte. Um nun eine zweckmäßige Verwendung der 
Melasse und deren Verteilung hu Sinne einer Sicherung des industriellen 
Bedarfes unter gleichzeitiger möglichster Berücksichtigung des landwirtschaft¬ 
lichen Erfordernisses zu ermöglichen, hat sich die Regierung veranlaßt gesehen, 
Maßnahmen, betreffend die Verteilung und Zuweisung der Melasse für die 
verschiedenen Verwendungsarten, zu treffen. 
Zu diesem Zwecke wurde mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbau- und Finanzminister sowie dem 
Minister des Innern vom 24. September 1915, 
R. G. Bl. Nr. 282, 
eine Melassezentrale in Prag errichtet. 
Ausgabe der Melassezentrale ist es, die Verteilung der gesamten 
Melassen an die Verbraucher nach den von der Regierung festgesetzten Grund¬ 
sätzen und von ihr erteilten Weisungen durchzuführen. Zur Unterstützung der 
Melassezentrale wurde ein Beirat errichtet, der aus Vertretern der Zucker¬ 
industrie, der Melasse verarbeitenden Industrien und der Landwirtschaft 
zusammengesetzt ist. Die Melassezentrale steht unter staatlicher Aufsicht, 
welche durch vom Handelsministerium ernannte Regierungskommissäre aus¬ 
geübt wird. 
Um der Melassezentrale die Durchführung ihrer Aufgabe zu ermög¬ 
lichen, wurde durch die Verordnung eine Vorratsaufnahme nach dem Stande 
vom 26. September 1915 verfügt und der gesamte anzeigepflichtige Vorrat 
an Melasse und Osmosewasser sowie die Produktion in der Betriebsperiode 
1915/16 unter Sperre gelegt. Die Zuckerfabriken wurden verpflichtet, 
während der Dauer ihres Betriebes am 1. und 15. jedes Monates die in 
der vorhergegangenen Monatshälfte erzeugten sowie in der folgenden Monats- 
Hälfte voraussichtlich anfallenden Mengen an Melasse und Osmosewasser an 
die Melassezentrale anzuzeigen. 
In der Verordnung wurde grundsätzlich bestimmt, daß 25 Prozent 
der erzeugten Melasse zu Verfütterungszwecken zu verwenden sind, während 
die übrigen 75 Prozent für die Deckung des Bedarfes der gewerblichen 
und landwirtschaftlichen Spiritusindustrie sowie der Preßhefeindustrie und 
anderer Industrien zu dienen haben. Zuckerfabriken wurde die Abgabe 
von Melasse bis zu 10 Prozent ihrer Erzeugung unmittelbar an ihre 
eigenen Ökonomien und Landwirte zum Zwecke der Verfütterung gestattet. 
Schließlich wurde der Übernahmspreis für Melasse mit 15 IC bei Lieferung 
in Kesselwagen, mit 15 K 50 h pro 100 Kilogramm bei Lieferung in 
Füllgefäßen festgesetzt. 
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