Volltext: Juli bis Dezember 1915 (2 ; 1916)

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Kriegs-Baumwolle-Dienst 
des Handelsministeriums. 
Verkaufsb esch ränkung. 
Regelung des Verkehres. 
gehende Schädigung der Interessenten nicht tunlich ist. Nichtsdestoweniger 
haben die im obigen skizzierten weitgehenden Verarbeitungsbeschränknngen für 
die Baumwolle verarbeitende Industrie weittragende Folgen gezeitigt. Die 
damit in Zusammenhang stehenden Arbeiterentlasstlngcn haben die Einleitung 
einer Fürsorgeaktion durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen 
mit der sozialpolitischen Sektion des Handelsministeriums notwendig gemacht, 
die an anderer Stelle des näheren erörtert werden wird. 
Schon im August 1915 wurde im Handelsministerium ein eigener 
„Kriegs-Baumwolle-Dienst" errichtet, dem nebst der legislativen Tätigkeit die 
Behandlung der zahlreichen Gesuche um Verarbeitungsbewilligungen, die 
Überwachung der Einhaltung der Verordnungsbestimmungen, die Entscheidung 
über die auftretenden prinzipiellen Fragen, über die Auslegung der Verord¬ 
nungen sowie die Behandlung sonstiger dieses Gebiet betreffender Geschäfts¬ 
stücke obliegt. 
Flachs. 
Mit der 
Verordnung des Handelsministers und Ackerbau- 
ministers vom 30. Juli 1915, R. G. Bl. Nr. 219, 
wurde in Vorbereitung einer späteren definitiven Regelung einerseits der 
Verkauf von Stengelflachs bis auf weiteres verboten, andrerseits bestimmt, 
daß ausgearbeiteter Flachs sowie Flachswerg inländischer Erzeugung nur an 
eine zu schaffende 'Zentraleinkaufsstelle des Vereines der Flachsspinner Öster¬ 
reichs in Trautenau verkauft werden dürfe. Gleichzeitig wurden alle vor 
Erlassung der Verordnung getätigten Käufe und Verkäufe in Stengelflachs 
der Ernte 1915 uud in ausgearbeitetem Flachs und Flachswerg überhaupt 
für ungültig erklärt, insofern die Ablieferung der Waren im Zeitpunkte des 
Inkrafttretens der Verordnung noch nicht erfolgt war. 
Der durch diese Verordnung bewirkte Stillstand im Verkehr mit Flachs 
wurde durch die 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den beteiligten Ministern vom 15. September 1915, 
R. G. Bl. Nr. 267, 
wieder aufgehoben und gleichzeitig dieser Verkehr in neue Bahnen gelenkt. 
Für Stengelflachs wurde eine durch die Gemeindeämter vorzunehmende Ein¬ 
schätzung des zu gewärtigenden Ertrages der Flachsernte des Jahres 1915 
angeordnet und zugleich bestimmt, daß dieses Material ohne besondere Bewilligung 
des Ackerbauministeriums und des Handelsministeriums nur an österreichische 
Brechereien verkauft werden darf, die nicht mit Flachsspinnereien verbunden 
sind. Ausgearbeitetes Flachsmaterial (Schwungflachs, Hechelflachs, Brechflachs, 
Wergflachs und Flachswerg) ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung der 
Zentraleinkaufsstelle des Vereines der Flachsspinner Österreichs in Trautenau. 
zum Kaufe anzubieten und es darf nur dann darüber frei verfügt werden, 
wenn die Zentraleinkaufsstelle die Übernahme des angebotenen Materials 
ablehnt oder dem Anbotsteller innerhalb 21 Tagen eine Entscheidung der 
Zentraleinkaufsstelle nicht zugeht. Der Zentraleinkaufsstelle ist überdies das 
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