Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Kautionserlag. 
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Kleinhändler ab 1. Mai 1915 auf 3 K 55 h pro 100 Kilogramm gegen¬ 
über dem Jännerpreise von 3 K 45 h pro 100 Kilogramm. 
Ankauf des Triester Valorrfakionskaffees. 
Als im November 1914 die Preise für mittelguten Kaffee die bereits 
recht bedenkliche Höhe von 240 K per Meterzentner erreicht hatten und 
nach Angabe der Fachleute die verfügbaren Vorräte nur noch so gering 
waren, daß für die nächste Zukunft weitere bedeutende Preissteigerungen 
erwartet werden mußten, beschloß das Handelsministerium, den in Triest 
eingelagerten, der Regierung des Staates Sao Paolo (Brasilien) gehörigen 
Valorisationskaffce anzukaufen. 
In Triest lagerten damals noch 50.000 Sack (30.000 Meterzentner), 
die von der Firma Arnstein im Namen des Valorisationskomitees zu 170 K 
per 100 Kilogramm, also zu einem Gesamtpreis von 5°1 Millionen Kronen 
der k. k. Regierung angeboten wurden. 
Um eine unnötige Verteuerung für den Konsum zu verhüten, wurde 
dieser Kaffee einigen Großkommunen (Wien, Prag, Triest, Reichenberg, Brünn 
und Salzburg) zur Verfügung gestellt, die dafür zu sorgen hatten, daß der 
Kaffee mit einem bescheidenen Nutzen der Groß- und Kleinhändler in den 
Konsum gelange. Jeder einzelnen Kommune wurde ein bestimmtes Gebiet 
zur Approvisionierung mit diesen! Kaffee zugewiesen und in jede»! dieser 
Rayons ein Maximaldetailpreis per Kilogramm gebrannt festgesetzt. Die 
Landesstellen wurden beauftragt, darüber zu wachen, daß diese Preise nicht 
überschritten werden. 
Wie seitens der politischen Behörden berichtet wurde, nahm der Ver¬ 
kauf des Valorisationskaffees den gewünschten Verlauf und verhinderte überall 
eine weitere Preissteigerung des Kaffees. 
Zu bemerken wäre noch, daß dem Ankäufe des Valorisationskaffees 
eine Schwierigkeit juristischer Natur entgegenstand, da die Lagerscheine über 
den in den öffentlichen Lagerhäusern in Triest aufbewahrten Kaffeevorrat 
sich in England befanden und in Kriegszeiten daher nicht erreichbar waren. 
Diese Schwierigkeit wurde durch die 
Verordnung der Minister des Handels, der Finanzen 
und der Justiz vom 17. November 1914, R. G. Bl. 
Nr. 317, 
betreffend die Ausfolgung von Waren aus öffentlichen Lagerhäusern ohne 
Rückstellung des Lagerscheines, beseitigt. 
Staatliches Lirfrrungswrfrn. 
Bezüglich des staatlichen Lieferungswesens sind folgende zwei Aus¬ 
nahmsverfügungen hervorzuheben: 
Mit der 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 1. Sep¬ 
tember 1914, R. G. Bl. Nr. 229,
	        
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