Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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M. Ausmahlung von Mais. 
Maistrocknung. 
Mehlmischung. Ausmahlungs¬ 
prozent. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit den Ministern des Ackerbaues und des Innern 
vom 2. April 1915, R. G. Bl. Nr. 92, 
mit Rücksicht auf die seither von der Regierung getroffenen Maßnahmen auf 
dem Gebiete der Approvisionierung aufgehoben, da erwartet werden konnte, 
daß es jedem einzelnen möglich sein würde, die benötigten Surrogate (Gerste 
oder Mais) zu erlangen. Die Anordnung sollte auch die Gewähr schaffen, 
daß die Vorschriften der Mahlverordnung seitens der die bäuerliche Bevölke¬ 
rung bedienenden Lohnmühlen tatsächlich eingehalten werden. Nur dann, wenn 
die Einhaltung der Mahlvorschriften auf ganz besondere, vornehmlich durch 
primitive wirtschaftliche Verhältnisse hervorgerufene Schwierigkeiten stoßen 
würde, sollten die politischen Landesbehörden ermächtigt sein, Ausnahmen zu 
bewilligen. Einem von Interessenten geäußerten Wunsche entsprechend, wurde 
den politischen Landesbehörden das Recht eingeräumt, unter Berücksichtigung 
der besonderen lokalen Verhältnisse das Höchstausmaß des Entgeltes, welches 
die Mühlen als Mahllohn für die Vermahlung des vom Getreideproduzenten 
gebrachten eigenen Getreides verlangen dürfen, zu bestimmen. 
Da die Ausmahlung des Maises bisher nur durch die Fixierung der 
Mengen des Abfalles (Kleie und Keime) geregelt war und daher vielfach 
unrationell erfolgte, wurde mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbaumiuister, dem Minister des Innern 
und dem Finanzminister vom 8. April 1915, R. G. Bl. 
Nr. 96, 
vorgeschrieben, daß aus Mais im Wege der Vermahlung 8 Prozent Mais¬ 
grieß und 74 Prozent Maismehl zu gewinnen sind. 
Da Altmais nicht in ausreichenden Mengen vorhanden war, ergab sich 
die Notwendigkeit, für Vermahlungszwecke auch Neumais heranzuziehen. Da 
dieser aber in den ersten Monaten des Jahres noch einen bedeutenden 
Feuchtigkeitsgehalt hat, welcher einerseits die Vermahlung sehr erschwert, 
andrerseits ein rasches Verderben des aus solchem nicht trockenen Neumaise 
erzeugten Mehles bewirkt, erschien es notwendig, Vorsorge zu treffen, daß 
der Neumais einem künstlichen Trocknungsprozeß unterzogen werden konnte. 
Die politischen Behörden wurden daher ermächtigt, anzuordnen, daß 
in Mälzereien und Bierbrauereien Neumais auch für Dritte gegen eine 
angemessene, von der Behörde festzusetzende Vergütung zu trocknen ist 
(Ministerialverordnung vom 15. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 36). 
Der dringende Bedarf nach Maismehl machte es indes notwendig, 
vielfach auch noch nicht hinlänglich getrockneten Neumais der Vermahlung 
zuzuführen. Das aus solchem Mais gewonnene Mehl war naturgemäß von 
besonders geringer Haltbarkeit. Dies hatte wiederum zur Folge, daß auch 
die Edelmehle, denen ein derartiges Mehl beigemischt wurde, einem leichten 
Verderben ausgesetzt waren. Außerdem wurde die Erfahrung gemacht, daß 
es sich für manche Brotgattungen empfiehlt, das Maismehl oder einen Teil 
desselben in unvermischtem Zustande vorher abzubrühen und erst dann mit 
Brotedelmehl zu vermischen und zu verbacken. Auf Grund dieser Erfahrungen 
wurden mit der
	        
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