Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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H. Vermälzung von Gerste. 
J. Verwendung von Kartoffel¬ 
fabrikaten und von Mehl 
zur Seifeerzeugung. 
K. Verwendung von- Brot 
zum Putzen. 
L. Lohnmüllerei. 
{ 
Mit der 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit 
den Ministern des Innern, des Ackerbaues und der 
Finanzen vom 15. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 36, 
wurde die Erzeugung von Malz aus Gerste gänzlich verboten und hierdurch 
eine nicht unbeträchtliche Menge von hochwertiger Gerste für Mahlzwecke 
verfügbar gemacht. 
Die Versorgung der Preßhefeindustrie mit Malzkeimen wurde durch 
die Ministerialverordnung vom 24. März 1915, R. Bl. Nr. 76, in die Wege 
geleitet und hiedurch auch die Verarbeitung von Rohzucker in den Preßhefe¬ 
fabriken gesichert. Diese Fabriken konnten in der Folge der Kriegsgetreide¬ 
verkehrsanstalt überschüssige Getreidemengen zur Verfügung stellen (im ganzen 
wurden auf diese Weise zirka 90 Waggons' Mais, 53 Waggons Gerste 
und 108 Waggons Korn dem allgemeinen Verbrauche zugeführt). Die gesamte 
Ersparung an Getreide durch die mit Hilfe von Malzkeimen ermöglichte 
Verarbeitung von Rohzucker in den Preßhefefabriken wird auf zirka 
1000 Waggons Getreide geschätzt. 
Die Heranziehung von Kartoffelstärkemehl zur Brotbereitung ließ es 
notwendig erscheinen, die Verwendung von Kartoffelstärke und Kartoffelstärke¬ 
mehl zu technischen und industriellen Zwecken möglichst zu beschränken. Die 
Erlassung eines generellen Verwendungsverbotes konnte nicht in Frage 
kommen, da eine Reihe von Industriezweigen, wie besonders die Textil¬ 
industrie, Kartoffelstärke als Surrogat für Weizenstärke in Verwendung 
genommen' hatte. Hingegen erschien es auf Grund der durchgeführten Er¬ 
hebungen ohne weiteres möglich, in der Seifenindustrie die Verwendung von 
Kartoffelstärkemehl, die in Österreich insbesondere bei der Erzeugung von 
Schmierseifen als Füllmittel üblich, jedoch entbehrlich ist, zu untersagen. 
Dieses Verbot erfolgte mit der 
Verordnung des Handelsministers, des Ackerbau¬ 
ministers und des Ministers des Innern vom 26. März 
1915, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend das Verbot der 
Verwendung von Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl 
und Mehl jeder Art zur Herstellung von Seife. 
Erfahrungsgemäß wird in Gewerbebetrieben und besonders auch in 
privaten Haushaltungen Brot für verschiedene Reinigungszwecke, namentlich 
zum Putzen von Tapeten und Fußböden, verwendet. Um eine solche ver¬ 
schwenderische Gebarung auszuschließen, wurde mit der 
Verordnung des Ministers des Innern im Einver¬ 
nehmen mit dem Handelsminister vom 6. April 1915, ^ 
R. G. Bl. Nr. 94, 
die Verwendung von Brot zum Putzen von Tapeten und Fußböden verboten. 
Die Erzeugung jenes Mehles, welches Getreideproduzenten für Zwecke 
ihres Hausbedarfes aus eigenem Getreide im Wege der Lohnmüllerei 
herstellen lassen, war zunächst von jeder Beschränkung ausgenommen. Die 
bezügliche, im ß 10 der Ministerialverordnung vom 28. November 1914, 
R. G. Bl. Nr. 324, statuierte Ausnahme wurde mit der
	        
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