Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Kleingebäckerzeugung. 
Broterzeugurrg. 
E. Weitere Einschränkung von 
Kleingebäck und Zucker¬ 
bäckerwaren. 
mehl ist der Zusatz mit Rücksicht auf den Nährwert des Produktes auf 
das Höchstausmaß von 20 Prozent des Gesamtgewichtes der zu ver¬ 
arbeitenden Mehlmenge beschränkt. Weiter wird eine Beimischung von Zucker, 
und zwar bis zu 5 Prozent des Mehlgewichtes zugelassen. 
Den politischen Landesbehörden ist das Recht der Festsetzung des 
Verkaufspreises dieses Mischbrotes vorbehalten. Von dieser Ermächtigung 
haben die meisten Landesbehörden Gebrauch gemacht. 
Als wesentliche Neuerung enthält die Verordnung die Beschränkung 
der Kleingebäckerzeugung. Das bisher hierzu fast ausschließlich verwendete 
feine Weizenbackmehl darf nur bis zu 50 Prozent, Weizenkochmehl (gemischt 
zu 30 Prozent mit Gerstenmehl) nur bis zu 70 Prozent des Gesamtgewichtes 
zur Kleingebäckerzeugung verwendet werden, der übrige Teil der zu verarbei¬ 
tenden Mehlmenge muß aus den oben angeführten Surrogaten bestehen. Die 
Erzeugung jeder anderen Art von Gebäck aus Weizenmehl ist verboten. Die 
politischen Landesbehörden sind verpflichtet, Gewicht, Form und Verkaufspreis 
dieses Kleingebäckes festzusetzen. 
Die Vorschriften über die Brot- und Gebäckerzeugung aus Weizenmehl 
gelten nicht nur für die gewerbsmäßige Erzeugung, sondern auch für die 
Bereitung von Brot und Gebäck in den Hauswirtschaften, sowie weiter auch 
dann, wenn der Brot- oder Gebäcksteig bereits zubereitet lediglich zum Aus¬ 
backen in eine Bäckerei gebracht wird. Die politischen Landesbehörden' können 
die Zahl der täglich zulässigen Ausbackungen von Brot und Kleingebäck in 
den gewerblichen Betriebsstütten festsetzen und sind weiter ermächtigt, in ganz be¬ 
sonders rücksichtswürdigen Fällen, zum Beispiel bei der Brot- und Gebäckerzeu¬ 
gung für Heilanstalten oder zu diätetischen und religiösen Zwecken, Ausnahmen 
von den Vorschriften über die Mehlmischungen auf besonderes Ansuchen zu 
bewilligen. 
Zur gewerbemäßigen Erzeugung von Kuchen, sogenanntem Gugelhupf, 
Krapfen, Strudel, Butter- und Germteig, Zwieback u. dgl. darf feines 
Weizenbackmehl nur bis zu 70 Prozent des Gesamtgewichtes der zu ver¬ 
arbeitenden Mehlmenge verwendet werden. Die Erzeugung dieser Backwaren 
ist auf zwei Tage der Woche beschränkt; die Festsetzung dieser beiden Tage 
obliegt dem Gemeindevorsteher. 
Die Verwendung von Weizen-, Roggen- und Gerstenmehl als Streu¬ 
mehl zur Isolierung der Teigware in Bäckereien und Zuckerbäckereien wird 
verboten. 
Eine auch in sanitärer Hinsicht beachtenswerte Maßregel ist das allge¬ 
meine Verbot des Aufstellens von Behältern mit Bäcker- und Zuckerbäcker¬ 
waren, ferner des Herumreichens in Behältern zur freien Auswahl bei 
Erzeugern, Händlern, sowie in Gast- und Schankgewerben aller Art. 
Zur Überwachung der Einhaltung der neuen Vorschriften sind in der 
Verordnung weitgehende Kontrollmaßregeln vorgesehen. 
Eine durch den fühlbar werdenden Mangel an Weizenmehl bedingte 
Verschärfung der auf das Kleingebäck und die Zuckerbäckerwaren bezüglichen 
Vorschriften erfolgte mit der 
Verordnung des Handelsminifters im Einvernehmen 
mit den Ministern des Innern, des Ackerbaues und der 
Finanzen vom 20. März 1915, R. G. Bl.-Nr. 70.
	        
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