Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Mittel der Irreführung anwendet, um eine Teuerung unentbehrlicher Be¬ 
darfsgegenstände hervorzurufen. 
In den Fällen einer gerichtlichen Verurteilung nach der Kaiserlichen 
Verordnung kann im Urteile auf den Verlust einer Gewerbeberechtigung 
erkannt und der Verfall der dem Täter gehörigen Vorräte zugunsten des 
Staates ausgesprochen werden. Der Staat hat die verfallenen Vorräte zur 
Versorgung der Bevölkerung zu verwenden. 
Rationelle Verwerkung und ökonomische Ausnützung von 
Brotfrüchten. 
Nach Erlassung der vorbesprochenen Kaiserlichen Verordnung trat eine 
merkliche Beruhigung der erregten Gemüter ein und die Bevölkerung hatte das 
Gefühl, daß in Anbetracht der reichen natürlichen Hilfsmittel der Monarchie' 
eine übermäßige Kriegsteuerung nicht zu besorgen sei, wenn nur die Früchte, 
die unser Boden hervorbringt, richtig verwaltet und vor dem Zugriff 
spekulierender Produzenten oder Händler geschützt werden. 
Wenn trotzdem diese Kaiserliche Verordnung zu der erhofften Gesundung 
des Handels nicht geführt hat, so ist der Grund hierfür unter anderem darin 
zu suchen, daß die Gemeinden, zumeist das Risiko einer nachträglichen gericht¬ 
lichen Erhöhung der administrativ bestimmten vorläufigen Vergütung für die 
Überlassung der unentbehrlichen Bedarfsgegenstände fürchtend, von der in 
der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit^ die Überlassung von unentbehrlichen 
Bedarfsgegenständen für die Approvisionierung rechtzeitig zu verlangen, nahezu 
keinen Gebrauch machten und diese Bedarfsgegenstände sowie die Versorgung 
der Bevölkerung ganz der Spekulation überließen. 
Die Folge davon war ein stärkeres Einsetzen der Spekulation, so daß 
mit der Kaiserlichen Verordnung vom 1. August 1914 das Auslangen nicht 
mehr gefunden werden konnte, zumal als sich inzwischen auch herausgestellt 
hatte, daß die Ernte des Jahres 1914 sowohl in Österreich als auch ins¬ 
besondere in Ungarn in ihrem Ertrage an Brotgetreide hinter dem Ergebnisse 
des Jahres 1913 sehr weit zurückblieb und die Einfuhr von Brotfrüchten in 
größerer Menge aus dem Zollauslande besonderen Schwierigkeiten begegnete. 
Mit einem Ausfalle an Brotfrüchten mußte daher umsomehr gerechnet werden, 
als auch in normalen Jahren die Monarchie mit dem eigenen Brotgetreide 
gerade noch den Bedarf deckt und Österreich zu seiner Versorgung auch sonst 
immer bedeutende Mengen ungarischen Getreides benötigt. 
Es war daher ein unabweisliches Gebot der Vorsicht, durch entsprechende 
Maßnahmen vorzusorgen, daß mit den verfügbaren Getreidevorräten bis zur 
nächsten Ernte das Auslangen gefunden werde. Inzwischen hatte auch die 
Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens infolge der kriegerischen Ereignisse eine 
Reihe von Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Einflüsse auf wirtschaftlichem 
Gebiete überhaupt notwendig gemacht. Die Regierung sah sich daher veranlaßt, 
für die wirtschaftlichen Maßnahmen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. 
Diese gesetzliche Grundlage enthält die 
Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. 
Bl. Nr. 274,
	        
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