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Einfuhr Dun Fnttcrschwciuen.
Einfuhr aus ^ dem Auslande.
Regelung des F-leifch-'
Verbrauches.
Versorgung mit Wildbret,
Schassieisch und Fischen.
Auch werden seit geraumer Zeit über spezielle Ansuchen Bewilligungen
zur Einfuhr von Futtcrschweincn aus Ungarn unter ganz wesentliche» Erleich¬
terungen gewährt. Infolgedessen konnten bisher zahlreiche derartige Einfuhren
stattfinden. Ebenso werden aus Bosnien und der Herzegowina Schlachttiere ans
unter Vcrkehrsbeschränkung stehenden Gebieten nach größeren Konsmnplätzen,
insbesondere nach Wien, zugelassen.
Schließlich sind wiederholt über gestellte Ansuchen ohne Verzug Spezial-
bcwilligungcn zur Einfuhr von Schlachttiercn und Fleisch aus dem Aus¬
lande erteilt und alle tunlichen Erleichterungen derselben gewährt worden.
Sicherstellung der Fleischversorgnng.
Waren auch bisher noch keine Ursachen zur Besorgnis wegen un¬
genügender Fleischzufuhr für die Bevölkerung vorhanden und wickelte sich
auch diese Versorgung — abgesehen von den steigenden Preisen — ohne
größere Schwierigkeiten ab, so erscheint es doch angesichts der fortgesetzt
großen Inanspruchnahme der Viehbestände durch die Heeresverwaltung
geboten, mit den vorhandenen Vorräten in planmäßiger Weise hauszu¬
halten, um die Gefahr zu vermeiden, daß die Leistungsfähigkeit unserer
Viehzucht aufhöre und das für die Nachzucht bestimmte Material angegriffen
werden müsse.
Die Regierung sah sich daher veranlaßt, durch die
Verordnung des Ministers des Innern im Einver¬
nehmen mit dem Handelsminister und dem Ackerba'u-
minister vom 8. Mai 191h, R. G. Bl. Nr. 113,
eine der Situation angepaßte Regelung des Fleischverbrauches zu treffen.
Durch diese Verordnung wurde der Verkauf von rohem und zubereitetem
Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen und Hühnern auf fünf Tage der
Woche beschränkt. Diese Einschränkung des Fleischverbrauches wird ihre
Wirkung in erster Linie in Gastgewerbcbetrieben äußern, zunial es den
privaten Haushaltungen möglich ist, das Tags vorher gekaufte Fleisch an
den für den Fleischverkauf gesperrten Tagen zuzubereiten. Diese Maßnahme
bringt eine nicht unbedeutende Entlastung der Schlachtviehmärkte mit sich,
ohne eine besondere Belästigung der Bevölkerung hervorzurufen, da auch an
den Verbotstagen außer Wurstwaren und der sogenannten Innere! noch
Fische, alle Geflügelgattungen mit Ausnahme der Hühner sowie Schaffleisch
und Wildbret zur Verfügung stehen.
Das Ziel, nach Tunlichkeit zur Entlastung des Rindermarktes beizu¬
tragen, verfolgten die Bemühungen der Regierung, den Genuß von anderen
Fleischgattungen in weiteren Bevölkerungskreiscn zu verbreiten. Unter diesem
Gesichtspunkte sind die
Kaiserliche Verordnungvom 6. Dezember 1914, R. G. Bl.
Nr. 335,
und die
Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern
und des Ackerbaues vom 6. Dezember 1914, R. G. Bl.
Nr. 336,