Einfuhr von Schweinen aus
Deutschland.
Einfuhr von Vieh und
Fleisch aus dem neutralen
Auslande.
A. Verbot der Verfütterung
von Brotgetreide und grünem
Getreide.
Die Regierung sowie die beteiligten Interessentenkreise hatten in
dieser Hinsicht in erster Linie den Import von Schweinen aus Deutsch¬
land im Auge, weil bei dem Umstande, als sich Deutschland infolge der
herrschenden Futterknappheit zu einer Reduzierung seiner großen Schweine¬
bestände genötigt sah, anzunehmen war, daß den deutschen Schweinezüchtern
der Absatz des Überschusses nach Österreich nicht unwillkommen sein
dürste. Dessenungeachtet ist es bisher österreichischen Unternehnmngen nur
ganz vereinzelt gelungen, Ausfuhrbewilligungen aus Deutschland zu er¬
langen.
Die Regierung suchte auch die Hindernisse, die der Einfuhr von
Schlachttieren aus solchen Ländern entgegenstehen, aus welchen sie bisher
Beschränkungen aus veterinärpolizeilichen Rücksichten unterworfen war, nach
Möglichkeit, und soweit dies 'die öffentlichen Interessen für zulässig erscheinen
ließen, aus dem Wege zu räumen. Trotz der Erteilung einer großen Zahl
von Spezialbewilligungen zur Einfuhr von Schlachttieren und von Fleisch
aus dem neutralen Auslande haben diese Bemühungen erst in letzterer Zeit
zu einigen Erfolgen bezüglich der Fleischeinfuhr geführt.
Versorgung mit Futtermitteln.
War auch die Rauhfuttererute des Jahres 1914 eine günstige, so
sind die Landwirte doch im Laufe des Winters in bezug auf die Futter-
mittelbeschaffung in eine schwierige Lage geraten. Diese Schwierigkeiten
halten ihre Ursache zunächst in dem bedeutenden Ausfalle, welchen der
Entgang der Ernte von Galizien und der Bukowina auch auf dem Futter-
miltelmarkte mit sich gebracht hat, ferner in dem ungünstigen Ergebnisse der
Haferernte Ungarns und schließlich in dem bedeutenden Bedarfe der Heeres¬
verwaltung.
Da in erster Linie die- Approvisionierung der Bevölkerung mit Brot¬
getreide gesichert werden mußte, ergab sich die Notwendigkeit, die nicht
unbeträchtlichen Mengen an Körnerfrüchten, welche in normalen Zeiten in
der Viehhaltnng als Qualitätsfutter Verwendung finden, für Zwecke der
menschlichen Ernährung in Anspruch zu nehmen. Zunächst wurde durch die
Ministerialverordnnng vom 5. Jänner 1915, R. G. Bl. Nr. 5, die Ver¬
fütterung von Weizen und Roggen verboten und die Verfütterung von
wahlfähiger Gerste in weitgehendem Maße Beschränkungen unterworfen. Die
durch die Kaiserliche Verordnung vom 21. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 41,
eingeleitete Regelung des Verkehrs mit Getreide und Mahlprodukten hat
die Möglichkeit der Verfütterung von wahlfähigen Körnerfrüchten, abgesehen
von Hafer, auch in dem geringen Maße, in welchem sie nicht durch die
vorerwähnte Verordnung ausgeschlossen war, nur mehr auf gewisse Ansnahms-
fälle beschränkt, in denen die politischen Bezirksbehörden diese Bewilligung
erteilten.
Diese Sachlage wurde noch durch den Mangel an genügenden Vor¬
räten von Kleie und Kraftfuttermitteln verschärft. Abgesehen vom Ausbleiben
der Einfuhr von Kraftfuttermitteln erfuhren die inländischen Vorräte an
Kleie und Ölkuchen eine wesentliche Verminderung dadurch, daß das mit