Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Einfuhr von Schweinen aus 
Deutschland. 
Einfuhr von Vieh und 
Fleisch aus dem neutralen 
Auslande. 
A. Verbot der Verfütterung 
von Brotgetreide und grünem 
Getreide. 
Die Regierung sowie die beteiligten Interessentenkreise hatten in 
dieser Hinsicht in erster Linie den Import von Schweinen aus Deutsch¬ 
land im Auge, weil bei dem Umstande, als sich Deutschland infolge der 
herrschenden Futterknappheit zu einer Reduzierung seiner großen Schweine¬ 
bestände genötigt sah, anzunehmen war, daß den deutschen Schweinezüchtern 
der Absatz des Überschusses nach Österreich nicht unwillkommen sein 
dürste. Dessenungeachtet ist es bisher österreichischen Unternehnmngen nur 
ganz vereinzelt gelungen, Ausfuhrbewilligungen aus Deutschland zu er¬ 
langen. 
Die Regierung suchte auch die Hindernisse, die der Einfuhr von 
Schlachttieren aus solchen Ländern entgegenstehen, aus welchen sie bisher 
Beschränkungen aus veterinärpolizeilichen Rücksichten unterworfen war, nach 
Möglichkeit, und soweit dies 'die öffentlichen Interessen für zulässig erscheinen 
ließen, aus dem Wege zu räumen. Trotz der Erteilung einer großen Zahl 
von Spezialbewilligungen zur Einfuhr von Schlachttieren und von Fleisch 
aus dem neutralen Auslande haben diese Bemühungen erst in letzterer Zeit 
zu einigen Erfolgen bezüglich der Fleischeinfuhr geführt. 
Versorgung mit Futtermitteln. 
War auch die Rauhfuttererute des Jahres 1914 eine günstige, so 
sind die Landwirte doch im Laufe des Winters in bezug auf die Futter- 
mittelbeschaffung in eine schwierige Lage geraten. Diese Schwierigkeiten 
halten ihre Ursache zunächst in dem bedeutenden Ausfalle, welchen der 
Entgang der Ernte von Galizien und der Bukowina auch auf dem Futter- 
miltelmarkte mit sich gebracht hat, ferner in dem ungünstigen Ergebnisse der 
Haferernte Ungarns und schließlich in dem bedeutenden Bedarfe der Heeres¬ 
verwaltung. 
Da in erster Linie die- Approvisionierung der Bevölkerung mit Brot¬ 
getreide gesichert werden mußte, ergab sich die Notwendigkeit, die nicht 
unbeträchtlichen Mengen an Körnerfrüchten, welche in normalen Zeiten in 
der Viehhaltnng als Qualitätsfutter Verwendung finden, für Zwecke der 
menschlichen Ernährung in Anspruch zu nehmen. Zunächst wurde durch die 
Ministerialverordnnng vom 5. Jänner 1915, R. G. Bl. Nr. 5, die Ver¬ 
fütterung von Weizen und Roggen verboten und die Verfütterung von 
wahlfähiger Gerste in weitgehendem Maße Beschränkungen unterworfen. Die 
durch die Kaiserliche Verordnung vom 21. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 41, 
eingeleitete Regelung des Verkehrs mit Getreide und Mahlprodukten hat 
die Möglichkeit der Verfütterung von wahlfähigen Körnerfrüchten, abgesehen 
von Hafer, auch in dem geringen Maße, in welchem sie nicht durch die 
vorerwähnte Verordnung ausgeschlossen war, nur mehr auf gewisse Ansnahms- 
fälle beschränkt, in denen die politischen Bezirksbehörden diese Bewilligung 
erteilten. 
Diese Sachlage wurde noch durch den Mangel an genügenden Vor¬ 
räten von Kleie und Kraftfuttermitteln verschärft. Abgesehen vom Ausbleiben 
der Einfuhr von Kraftfuttermitteln erfuhren die inländischen Vorräte an 
Kleie und Ölkuchen eine wesentliche Verminderung dadurch, daß das mit
	        
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