Fortlaufende
Nummer
331
e g e u st a n d
Zugeständnis
Sämereien, Schwefel, Schwefelkies, Seegras, Seetang,
Sulphuröl, Tabak und Tabakrippen, Tee, Teigwaren,
Terpentinöl, künstliches Tierfutter, Tran, Weinbeeren, Wolle,
Zink, Zinn, Zitronen, Knoblauch und Zwiebel.
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Begünstigung des Ex¬
portverkehres über Triest bei
Überschiffung der Sendun¬
gen in Venedig.
Jru Erlaßwege eingeführt.
In den Tarifen für die adriatischen Eisenbahnverbände
find für eine Reihe von Artikeln weitgehende Ermäßigungen
vorgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die
Sendungen von Triest nach gewissen Destinationen (zum
Beispiel nach über Suez oder über Gibraltar hinaus
gelegenen Häfen) verschifft wurden.
Die Anwendung der Ermäßigungen wurde auf Sendungen
zugestandell, die von Triest zuerst nach Venedig und dann
von dort nach den bedungenen Destinationen verschifft wurden.
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Anwendung der adria¬
tischen Verbandstarife auch
bei Weiterbefördermig der
Sendungen von Triest oder
Fiume mit der Eisenbahn.
Im Erlaßwege eingeführt.
Nach den Bestimmungen der adriatischen Verbandstarife
finden die Frachtsätze nach Triest und Fiume auf Sendungen
keine Anwendung, die ab dort mit der Eisenbahn weiter-
gesendet werden.
Zugestanden wird die Aufrechthaltung der nach Triest
oder Fiume- zu den adriatischen Verbandsfrachtsätzen vor¬
genommenen Frachtberechnung für Wagenladungen, die behufs
Verschiffung von Triest nach Fiume oder von Fiume nach
Triest mit der Eisenbahn weitergesendet werden, wenn die
Sendungen von den: Hafen, nach den: sie überführt wurden,
tatsächlich verschifft wurden.
Im Rückvergütnngswege.
Gültig längstens bis 1. Februar 1916.
B. Bl. Nr. 22 ex 1915 [239].
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Begünstigung der Ausfuhr
von Holz von Sebenico nach
Spalato seewärts ins Zoll¬
ausland.
Für das in Sebenico lagernde Holz wurde rücksichtlich
der Strecke Sebenico—Spalato zur Ausfuhr über See ins
Zollausland ein Frachtsatz von 27 k für 100 Kilogramm bis
1. Juli 1915 zugestanden.
Im Kartierungswege.
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Frachtberechnung für nach
Italien bestimmte Frachtgüter
in Wagenladungen.
V. Bl. Nr. 138 ex 1914, fort!. Nr. 400.
„ „ „ 22 „ 1915, „ „ 7 (Abänderung).
Nach den Bestimmungen des Österreichisch-ungarisch-italie¬
nischen Güterverkehres finden die außeritalienischen, zum Teil
ermäßigten Schnittsätze nach Peri transit, Primolano transit,
Pontebba transit, Cormons transit und Cervignano transit
nur im Zusammenhange mit den italienischen Schnittsätzen
auf Sendungen Anwendung, die nach italienischen Stationen
aufgegeben werden.