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§ 1
Gegenstand
Zugeständnis
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Begünstigung für in Triest
(Fiume) nicht bezogene, an
den Absender in der ur¬
sprünglichen Versandstation
zurückgehende Sendungen.
In: Österreichisch-Adriatischen, Galizisch-Adriatischen Eisen-
bahnverbande, im Südösterreichisch-ungarisch-schweizerischen
Grenzverkehr und im Südösterreichisch-ungarisch-bayerischen
Grenzverkehre finden die meist sehr ermäßigten Frachtsätze
nach Triest und Fiume auf Sendungen keine Anwendung,
die ab dort mit der Eisenbahn weiter befördert werden;
ebenso finden sie keine Anwendung auf Sendungen von Triest
und Fiume, die dort mit der Eisenbahn angelangt sind.
Für Sendungen, die in Triest und Fiume nicht abge¬
nommen und in die ursprüngliche Versandstation zurückgesendet
wurden, werden für den Hin- und Rückweg die Frachtsätze
der adriatischen Verbände zugestanden.
Im Rückvergütungswege.
Gültig längstens bis 1. Februar 1916.
B. Bl. Nr. 131 ex 1914 [1428].
„ „ „ ö „ 1915 [70].
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Begünstigung für anlä߬
lich des Krieges mit Italien
vorgenommene Rücksendungen
von Triest (Fiume) nach be¬
liebigen Stationen des Bin¬
nengebietes.
Jur Östreichisch-Adriatischen Eisenbahnverbande finden die
meist sehr ermäßigten Frachtsätze nach Triest und Fiume auf
Sendungen keine Anwendung, die ab dort mit der Eisenbahn
weiter befördert werden; ebenso finden sie keine Anwendung
auf Sendungen von Triest und Fiume, die dort mit der
Eisenbahn angelangt sind.
Für Sendungen, die im Mai 1915 oder vorher in
Triest (Fiume) angekommen sind und im Mai 1915 oder
später nach beliebigen Stationen des Binnengebietes neu auf¬
gegeben oder über nachträgliche Verfügung des Absenders
weiterbefördert werden, werden die Frachtsätze des Öster¬
reichisch-Adriatischen Eisenbahnverbandes für den Hin- und
Rückweg zugestanden.
B. Bl. Nr. 66 ex 1915 [571].
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Begünstigung für im
Levanteverkehr über Triest
und Fiume abgefertigte
Sendungen, die an den Ab¬
sender in der ursprünglichen
Versandstation zurückgehen.
Direkter österreichisch-ungarischer Levanteverkehr über
Triest und Fiume seewärts (nach Hafenplätzen der Levante).
Für die aus dem Bereiche der Tarife Teil II, Heft 1
(Export aus Österreich) und Teil II, Heft 2 (Export aus
Ungarn) abgefertigten Sendungen, welche bis Triest und
Fiume befördert, infolge nachträglicher Verfügung des Ab¬
senders an diesen in die ursprüngliche Versandstation
zurückgesendet werden, finden rücksichtlich der Beförderung
nach und von Triest und Fiume die in den in Betracht
komtnenden Tarifen für den Verkehr mit Triest und Fiume
vorgesehenen Frachtsätze im Rückvergütungswege Anwendung.
Gültig längstens bis 1. Februar 1916.
V. Bl. Nr. 3 ex 1915 [51].