Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Kaiserliche Verordnung vorn 11. August 1914, R. G. 
Bl. Nr. 215, 
ermächtigt, die Kolportage von Sonderausgaben periodischer Druckschriften 
mit Nachrichten, die mit den Kriegsereignissen zusammenhängen und nach 
den bestehenden Vorschriften überhaupt verlautbart werden dürfen, zu be¬ 
willigen, die Bewilligung an Bedingungen zu knüpfen sowie die Ausübung 
der Kolportage zu regeln.
	        
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