298
Kriegshilfsbureau des
k. k. Ministeriums des Innern.
stellen. Nebstbei verfolgen diese Anstalten, wie bereits erwähnt, auch den
Zweck, Flüchtlinge in Fertigkeiten auszubilden, welche sie nach ihrer Rückkehr
in die engere Heimat nutzbar werden verwerten können.
Allgemeine Kriegsfürsorge.
Mit einer Verlautbarung des k. k. Ministeriums des Innern vom
1. August 1914 wurde das „Kriegshilfsbureau des k. k. Ministeriums des
Innern" ins Leben gerufen und diesem Bureau auch die Behandlung prin¬
zipieller und organisatorischer Fragen auf dem Gebiete der Kriegsfürsorge
zugewiesen.
Zunächst suchte das Kriegshilfsbureau durch an Banken, größere
Jndustrieunternehmungen und hervorragende Einzelpersonen gerichtete Zu¬
schriften einen Kriegshilfsfonds zu beschaffen, was dank der -Opferwilligkeit
der Bevölkerung in befriedigender Weise gelang. Da die Beteilung von
Einzelpersonen mit Unterstützungen unmittelbar durch das Kriegshilfsbureau
grundsätzlich ausgeschlossen bleiben mußte, wurden hierfür bei den einzelnen
Landesstellen Landeskriegshilfsbureaus ins Leben gerufen, die nach einem
bestimmten Schlüssel mit Beträgen aus dem Kriegshilfsfonds des Ministeriums
beteilt wurden.
Bereits vor der Errichtung des Kriegshilfsbureaus des k. k. Ministe¬
riums des Innern war in Wien durch die gemeinsame Tätigkeit des Statt¬
halters, des Landmarschalls von Niederösterreich und des Bürgermeisters von
Wien im Wiener Rathaus die „Zentralstelle der Fürsorge für Soldaten und
ihre Familienangehörigen" gebildet worden, welche die Agenden eines Landes¬
kriegshilfsbureaus für Niederösterreich übernahm. Auch in Oberösterreich
machte die gleich bei Kriegsbeginn erfolgte Bildung eines „Landeshilfs-
komitees" die Schaffung eines eigenen Landeskriegshilfsbureaus gegen¬
standslos.
Der Gesamteinlaus des Kriegshilfsbureaus an Spenden und Kapitals¬
zinsen betrug bis 1. Juli 1915 3,220.000 K. Hiervon sind bisher an die
einzelnen Verwaltungsgebiete in zwei Raten 2,106.000 K ausbezahlt worden.
Die Grundlage für die Auszahlungen bildeten im allgemeinen die Einwohner¬
zahl und die Steuerleistung jedes einzelnen Landes; bei der Auszahlung der
zweiten Rate kamen auch die von den politischen Landesstellen mitgeteilten be¬
sonderen Bedürfnisse und die bei den Landeskciegshilfsbureaus selbst eingelangten
Spenden und zur Verfügung stehenden Fonds einigermaßen in dem Sinne
in Betracht, daß versucht wurde, ausgleichend zwischen den einzelnen Ber-
waltungsgebieten zu wirken.
Mit Erlaß vom 28. September 1914 hat das Ministerium des
Innern die Grundsätze festgelegt, nach welchen Unterstützungen aus dem Kriegs¬
hilfsfonds flüssig gemacht werden können. Zunächst sollte der Kriegshilfsfonds
dazu dienen, dort wo die Auszahlung des gesetzlichen Unterhaltsbeitrages aus
verschiedenen Gründen auf länger währende Schwierigkeiten stieß, Vorschüsse
auf den Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
Auch wurden die Landeskriegshilfsbureaus mit dein vorzitierten
Ministerialerlasse ermächtigt, im Falle obwaltender rücksichtswürdiger Umstände,