Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Schutz gezüchteten Saat¬ 
gutes vor der Requisition. 
Zuschläge zu den Höchst¬ 
preisen für Saatgut. 
kommenden industriellen Betrieben in steter Fühlung unb ist gegenwärtig 
insbesondere um Maßnahmen bemüht, durch welche die Versorgung dieser 
Betriebe mit dem notwendigen Benzin sichergestellt würde. 
Sicherung der Versorgung mit Kupfervitriol) beziehungs¬ 
weise Peroeid. 
Eine besondere Sorge der Regierung bildete seit dem Herbste 1914 
die Frage der Beschaffung des zur Bekämpfung des falschen Mehltaues 
(Peronospora viticola) der Weinrebe nötigen Kupfervitriols. Trotz aller 
Bemühungen war es bei der herrschenden Knappheit der .Kupfer¬ 
bestände, als Folge der Unterbindung der Kupfereinfuhr aus Amerika und 
des großen Bedarfes an Kupfer für die Munitionserzeugung, nicht möglich, 
den Weinbauinteressenten die volle unter normalen Verhältnissen benötigte 
Menge Kupfervitriol sicherzustellen. 
Zum Glücke war es auf Grund mehrjähriger eingehender Versuche 
und Studien österreichischer Versuchsstationen möglich, den Weinbauinter- 
essenten ein vollwertiges Ersatzmittel für das Kupfervitriol zur Peronospora- 
bekämpfnng anzuempfehlen, welches — frei von Kupfer — aus den Sul¬ 
phaten einiger „seltener Erden" bestehend, als Erzeugnis einer österreichi¬ 
schen chemischen Fabrik unter dem Namen „Peroeid" in sehr bedeutenden 
Mengen in den Verkehr gebracht werden konnte. 
Durch dieses neue Präparat erscheint der Ausfall an Kupfervitriol 
teilweise gedeckt. Ohne dieses neue Peronosporabekämpfungsmittel wäre die 
diesjährige, bisher zu den besten Hoffnungen berechtigende Weinernte geradezu 
in Frage gestellt gewesen. Auch wurde von den verschiedenen österreichischen 
Bahnverwaltungen für Kriegsdauer der Bezug des Perocids durch Ge¬ 
währung eines 50prozentigen Bahnfrachtnachlasses (im Rückvergütungswege) 
erleichtert. 
Sicherstellung von Saatgut. 
Unterm 18. Jänner 1915 forderte die Regierung alle landwirtschaft¬ 
lichen Hauptkorporationen auf, bekanntzugeben, ob und in welchem Ausmaße 
ein noch nicht durch entsprechende Vorsorge gedeckter Bedarf an Saatgut 
bemerkbar, beziehungsweise für die Zeit des Frühjahrsanbaues zu erwarten 
sei. Die darauf einlaufenden Antworten ergaben in ihrer Gesamtheit, daß ein 
Mangel an Saatgut nicht zu besorgen sei. Eine Voraussetzung dafür bildete 
natürlich, daß die vorhandenen Saatgutvorräte nicht durch Requisitionen 
geschmälert werden. Insbesondere mußte dafür gesorgt werden, daß hoch¬ 
gezüchtetes Saatgut mit Rücksicht auf seinen höheren Anbauwert seiner Be¬ 
stimmung als Saatgut erhalten werde. Es wurde daher darauf Bedacht 
genommen, daß derartiges Saatgut von Requisitionen frei blieb. In zweifel¬ 
haften Fällen hatten die Bezirksbehörden das Gutachten der zuständigen landwirt¬ 
schaftlichen Hauptkorporationen oder einer Samenkontrollstation einzuholen. 
Im Sinne der Verordnungen vom 28. November, 19. und 21. De¬ 
zember 1914, R. G. Bl. Nr. 325, beziehungsweise 345 und 347, wurden
	        
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