Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Versorgung mit flüssigen 
Brennstoffen. 
Aufforderung zur künstlichen 
Düngung. 
Verwendung von Ammoniak 
und Kalksückstoff. 
Beschafstlng von Ammoniak. 
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen 
mit dem Ackerbauminister und dem Minister des 
Innern vom 19. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 166, 
angeordnet, daß die Erzeuger von Ernte- und Dreschmaschinen sowie die 
Händler mit solchen Maschinen dem Ackerbauministeriunr eine Anzeige über 
ihre diesbezüglichen Vorräte machen. Hiedurch wurde das Ackerbauministeriunr 
in die Lage versetzt, allen Interessenten verläßliche Auskunft darüber zu 
geben, wo und zu welchen Preisen Ernte- und Dreschmaschinen abgegeben 
werden können. 
Die Regierung ließ sich auch angelegen sein, der Landwirtschaft die 
nötigen flüssigen Brennstoffe für den Betrieb ihrer Verbrennungs-tExplosions-) 
urotoren zu sichern. Es galt, der Landwirtschaft die nicht für den Heeres¬ 
bedarf in Anspruch genommenen Mengen von Benzin und Benzol in möglichst 
großem Ausmaße zur Verfügung zu stellen. Da jedoch damit gerechnet werden 
mußte, daß diese Mengen für den tatsächlichen Bedarf kaum ausreichen werden, 
wurde die Verwendung von Spiritus angeregt, welcher gleichzeitig mit Benzol 
abgegeben werden soll. Die in dieser Hinsicht getroffenen Anordnungen lassen 
die Gefahr, daß ein Mangel an Brennstoffen der erwähnten Art eintreten 
könne, als ausgeschlossen erscheinen. 
Sicherung der notwendigen Düngemittel. 
Um zu verhüten, daß unter dem Eindrücke der Kriegsereignisse die 
Landwirte ohne zwingenden Grund die Verwendung von Kunstdünger ein¬ 
schränken, richtete das Ackerbauministerium an alle landwirtschaftlichen Haupt- 
korporationen und an die Genossenschaftsverbände einen Appell, dem Boden 
auch in diesem Jahre soviel Düngemittel als möglich zuzuführen, und stellte 
seine Hilfe bei allen sich etwa ergebenden Schwierigkeiten in Aussicht. 
Da der Mangel an stickstoffhältigen Düngemitteln, welcher durch den 
Ausfall von Chilesalpeter entstanden war, die erhöhte Anwendung von 
Kalksückstoff und schwefelsaurem Ammoniak rätlich erscheinen ließ, wurden 
die in Betracht kommenden Korporationen zum Bezüge von Kalkstickftoff und 
schwefelsaurem Ammoniak aufgefordert, wobei auch über die Verwendung 
dieser Düngemittel eine Belehrung herausgegeben wurde. 
Die Regierung trat auch mit den Produzenten des schwefelsauren 
Ammoniaks in direkte Verbindung und veranlaßte die Sammlung aller 
Bestellungen auf Ammoniak beim Allgemeinen Verbände landwirtschaftlicher 
Genossenschaften in Wien. Schließlich wurde durch die 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 18. Jänner 
1915, R. G. Bl. Nr. 13, 
der Ackerbauminister ermächtigt, zur Befriedigung des dringenden Bedarfes 
der Landwirtschaft jene Unternehmungen, welche stickstoffhältige Düngemittel 
erzeugen, zur Lieferung bestimmter Mengen an die ihnen zu bezeichnenden 
Abnehmer zu verpflichten. 
Doch war die Regierung nicht genötigt, von dem ihr dadurch einge¬ 
räumten Zwangsmittel Gebrauch zu machen, da die oberschlesischen Koks- 
werke, welche den Alleinvertrieb des größten Teiles des in Österreich
	        
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