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Versorgung mit flüssigen
Brennstoffen.
Aufforderung zur künstlichen
Düngung.
Verwendung von Ammoniak
und Kalksückstoff.
Beschafstlng von Ammoniak.
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen
mit dem Ackerbauminister und dem Minister des
Innern vom 19. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 166,
angeordnet, daß die Erzeuger von Ernte- und Dreschmaschinen sowie die
Händler mit solchen Maschinen dem Ackerbauministeriunr eine Anzeige über
ihre diesbezüglichen Vorräte machen. Hiedurch wurde das Ackerbauministeriunr
in die Lage versetzt, allen Interessenten verläßliche Auskunft darüber zu
geben, wo und zu welchen Preisen Ernte- und Dreschmaschinen abgegeben
werden können.
Die Regierung ließ sich auch angelegen sein, der Landwirtschaft die
nötigen flüssigen Brennstoffe für den Betrieb ihrer Verbrennungs-tExplosions-)
urotoren zu sichern. Es galt, der Landwirtschaft die nicht für den Heeres¬
bedarf in Anspruch genommenen Mengen von Benzin und Benzol in möglichst
großem Ausmaße zur Verfügung zu stellen. Da jedoch damit gerechnet werden
mußte, daß diese Mengen für den tatsächlichen Bedarf kaum ausreichen werden,
wurde die Verwendung von Spiritus angeregt, welcher gleichzeitig mit Benzol
abgegeben werden soll. Die in dieser Hinsicht getroffenen Anordnungen lassen
die Gefahr, daß ein Mangel an Brennstoffen der erwähnten Art eintreten
könne, als ausgeschlossen erscheinen.
Sicherung der notwendigen Düngemittel.
Um zu verhüten, daß unter dem Eindrücke der Kriegsereignisse die
Landwirte ohne zwingenden Grund die Verwendung von Kunstdünger ein¬
schränken, richtete das Ackerbauministerium an alle landwirtschaftlichen Haupt-
korporationen und an die Genossenschaftsverbände einen Appell, dem Boden
auch in diesem Jahre soviel Düngemittel als möglich zuzuführen, und stellte
seine Hilfe bei allen sich etwa ergebenden Schwierigkeiten in Aussicht.
Da der Mangel an stickstoffhältigen Düngemitteln, welcher durch den
Ausfall von Chilesalpeter entstanden war, die erhöhte Anwendung von
Kalksückstoff und schwefelsaurem Ammoniak rätlich erscheinen ließ, wurden
die in Betracht kommenden Korporationen zum Bezüge von Kalkstickftoff und
schwefelsaurem Ammoniak aufgefordert, wobei auch über die Verwendung
dieser Düngemittel eine Belehrung herausgegeben wurde.
Die Regierung trat auch mit den Produzenten des schwefelsauren
Ammoniaks in direkte Verbindung und veranlaßte die Sammlung aller
Bestellungen auf Ammoniak beim Allgemeinen Verbände landwirtschaftlicher
Genossenschaften in Wien. Schließlich wurde durch die
Verordnung des Gesamtministeriums vom 18. Jänner
1915, R. G. Bl. Nr. 13,
der Ackerbauminister ermächtigt, zur Befriedigung des dringenden Bedarfes
der Landwirtschaft jene Unternehmungen, welche stickstoffhältige Düngemittel
erzeugen, zur Lieferung bestimmter Mengen an die ihnen zu bezeichnenden
Abnehmer zu verpflichten.
Doch war die Regierung nicht genötigt, von dem ihr dadurch einge¬
räumten Zwangsmittel Gebrauch zu machen, da die oberschlesischen Koks-
werke, welche den Alleinvertrieb des größten Teiles des in Österreich