Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

insbesondere auf die Beseitigung des Ungeziefers unnachsichtlich zu dringen 
und die Vorschriften zur Sicherung eines guten Jmpfzustandes ddr Kinder 
strengstens zu handhaben. In allen die Schulgesundheitspflege betreffenden 
Fragen soll das Einvernehmen mit den Sanitätsbehörden auf kürzestem Weg 
gepflogen werden. 
Ausschließung der Angehörigen feindlicher Staaken von 
den inländischen Nnkerrichksanstalken. 
Die Regierung hat im Oktober 1914 angeordnet, daß Staats¬ 
angehörige Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Japans, Montenegros, 
Rußlands und Serbiens an den inländischen Hochschulen weder zur Inskrip¬ 
tion, noch zu irgend welchen Prüfungen zuzulassen sind. Das Gleiche gilt 
für die Staatsangehörigen des Königreichs Italien. Hierbei hat sich aber 
die Unterrichtsverwaltung vorbehalten, bei Vorhandensein besonderer Umstände 
nach Anhörung oder auf Antrag der zuständigen akademischen Behörden 
Ausnahmen zu gestatten. Dieselben Anordnungen hat das Ministerium für 
öffentliche Arbeiten hinsichtlich der Montanistischen Hochschulen getroffen. 
Ebenso wurde die Entfernung aller einem feindlichen Staat angehörigen 
Lehrpersonen und Schüler von den Mittelschulen sowie den sonstigen Unter¬ 
richts- und Erziehungsanstalten verfügt, aber auch hier in rücksichtswürdigen 
Fällen von der strengen Durchführung dieser Maßnahme Abstand genommen.
	        
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