Die aus Galizien und der Bukowina stammenden Mittelschüler, die
infolge der Kriegslage den bisherigen Wohnort verlassen hatten, fanden zmn
Teil an anderen Anstalten als ordentliche Schüler oder als Hospitanten
Aufnahme. Um solchen Schülern auch die Möglichkeit zu bieten, in ihrer
Muttersprache die Studien fortzusetzen, wurden in mehreren Städten aus
privater Initiative unter Mitwirkung der den Nnterrichtsanstalten Galiziens
und der Bukowina angehörigen Lehrkräfte Beschäftigungskurse in den Gym-
nasial- und Realschulfächern mit polnischer und ruthenischer Unterrichtssprache
eingerichtet. Schüler, die nicht als ordentliche Schüler Aufnahme gefunden
haben, konnten mit Schluß des Schuljahres vor speziell zu diesem Zweck
gebildeten Kommissionen Privatistenprüfungen behufs Erlangung des Jahres-
zengnisses über ihre Mittelschulklasse sowie auch die Reifeprüfung in ihrer
Muttersprache ablegen. Ähnliche Einrichtungen sind auch für die Volksschulen
Galiziens und der Bukowina geschaffen worden.
Die Einberufung der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1897 ließ
es notig erscheinen, jenen Mittelschülern, die im Schuljahr 1914/15 schon
die letzte Klasse besuchten, vor Antritt des Militärdienstes die Ablegung
der Matura zu gestatten, eine Begünstigung, die auch auf die Kriegsfrei¬
willigen, sofern sie im Jahre 1915 mindestens das 18. Lebensjahr vollendeten,
ausgedehnt wurde. Bei diesen vorzeitigen Reifeprüfungen wurde das Haupt¬
gewicht auf die erlangte allgemeine Bildung und geistige Reise gelegt. Die
nicht für Reifeprüfungen in Betracht kommenden Mittelschüler der zur
Militärdienstleistung einberufenen Geburtsjahrgünge erhielten bei Antritt des
Militärdienstes auf Grund der bisherigen Studienergebnisse das Jahres¬
zeugnis über ihre Klasse.
Ähnliche Ausnahmsbestimmungen sind auch für die Lehrerbildungs¬
anstalten sowie aus dem Gebiet des kaufmännischen und des nautischen
Unterrichtswesens unter Berücksichtigung der an den einzelnen Schulkategorien
bestehenden Verhältnisse getroffen worden. Was insbesondere die Handels¬
schulen betrifft, war das Bemühen der Unterrichtsverwaltung dahin gerichtet,
der handelsbeflissenen Jugend der vom Feinde besetzten Gebiete den Entgang
der kommerziellen Bildungsmöglichkeiten dadurch teilweise zu ersetzen, daß
den Frequentanten der Handelsschulen in Galizien und der Bukowina die Auf¬
nahme an Schulen in anderen Kronländern erleichtert wird. Es wurde ferner
die Schafstmg kommerzieller Kurse für Flüchtlinge in polnischer Sprache in
Wien und an anderen Orten der Monarchie gefördert und schließlich auch
die Abhaltung der an der Lemberger Handelsakademie eingeführten Privat¬
prüfungen aus den kommerziellen Fächern in Wien gestattet.
Die Militärbehörden lassen den zum Landsturindienst mit der Waffe
herangezogenen Schülern, welche den auf die Begünstigung des einjährigen
Präsenzdienstes Anspruch verleihenden wissenschaftlichen Nachweis noch nicht
voll erlangt haben, eine Vorzugsbehandlung zuteil werden. Es wurde näm¬
lich den 1894 oder 1895 (unter Umständen auch den 1892 oder 1893)
geborenen Schülern der letzten oder vorletzten Klaffe jener Lehranstalten,
deren vollständige Absolvierung das Einjährig-Freiwilligenrecht gewährt, ferner
den 1896 oder 1897 geborenen Schülern einer Klasse, deren Absolvierung
den Anspruch auf die Zulassung zur Ergänzungsprüfung im Sinn des Wehr-