Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Der im verurteilenden Erkenntnis eines bürgerlichen Strafgerichtes 
dem Staate zugesprochene Schadenersatz ist aus dem beschlagnahmten Ver¬ 
mögen zu befriedigen. Wurde in einem solchen Erkenntnisse der Staat mit 
seinem Anspruch ganz oder teilweise auf den Rechtsweg gewiesen oder wurde 
das verurteilende Erkenntnis von einem Militärgerichte geschöpft, so hat der 
Staat seinen ' nichterledigten Anspruch binnen sechs Monaten nach Rechts¬ 
kraft des Urteils mit Klage geltend zu machen. Wenn die Klage rechtzeitig 
erhoben wird, besteht die Beschlagnahme weiter und ist das beschlagnahmte 
Vermögen zur Berichtigung des vom Zivilgerichte dem Staate zuerkannten 
Schadenersatzes heranzuziehen. Wird die Frist zur Klage versäumt, so ist die 
Beschlagnahme aufzuheben. 
Die Beschlagnahme dauert bis zum Tode des Beschuldigten, wenn er 
nicht vor Gericht gestellt werden kann. 
Aus diesen Vorschriften erhellt der Zweck der Beschlagnahme; sie soll 
für den Fall eines verurteilenden Erkenntnisses den Anspruch des Staates 
sichern, gleichviel ob der Schadenersatz in diesen: Erkenntnis oder auf Grund 
desselben in einem rechtzeitig eingeleiteten Zivilverfahren zuerkannt wird. 
Das nach Befriedigung des Anspruches verbleibende Vermögen ist dem Ver¬ 
urteilten oder seinen Erben zurückzustellen. 
Aus dem dargelegten Zwecke der Beschlagnahme folgt, daß sie auf¬ 
zuheben ist, wenn der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt 
oder freigesprochen wird. 
Über die Aufhebung der Beschlagnahme hat derselbe Gerichtshof zu 
entscheiden, der sie angeordnet hat.
	        
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