Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Beschlagnahme des 
mögens. 
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lungen den Gang der kriegerischen Ereignisse beeinflussen und Nachteile her¬ 
vorrufen können, denen gegenüber der Vermögensschaden des Staates häufig 
ganz zurücktritt. 
Ber- Um den Anspruch des Staates auf Schadenersatz für den Fall der 
Verurteilung des Beschuldigten zu sichern, kann sein in Österreich gelegenes 
Vermögen schon im Zuge des Strafverfahrens beschlagnahmt werden, sobald 
der begründete Verdacht einer der vorangeführten Handlungen vorliegt. Vor¬ 
her muß aber der Beschuldigte, wenn er anwesend ist, über seine Rechtferti¬ 
gung vernommen worden sein. 
Nach der Natur der Handlungen wird das Strafverfahren während 
des Krieges wohl nur von einem Militärgerichte geführt werden. Beim 
Übergang in das Friehensverhältnis kann aber nach den bestehenden gesetz¬ 
lichen Vorschriften auch der bürgerliche Strafrichter zum Verfahren wegen 
einer in der Kriegszeit verübten Handlung dieser Art berufen sein. Die 
Verordnung hat deshalb beide Möglichkeiten ins Auge gefaßt. 
Die Entscheidung über die Beschlagnahme ist in allen Fällen einem 
bürgerlichen Strafgerichtshofe übertragen. Ist das Strafverfahren bei einem 
Militärgerichte anhängig, so ist zu dieser Entscheidung in der Regel der 
Gerichtshof am Sitze des Oberlandesgerichtes zuständig, in dessen Sprengel 
die Handlung begangen wurde. Wird das Strafverfahren bei einem bürger¬ 
lichen Strafgerichtshofe geführt, so entscheidet dieser Gerichtshof auch über 
die Beschlagnahme. 
Mit der Beschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, über sein 
Vermögen unter Lebenden zu verfügen. 
Die Beschlagnahrne des Vermögens eines Verstorbenen ist n^r aus-' 
nahmsweise, nämlich dann zulässig, wenn schon ein rechtskräftiges verurteilendes 
Erkenntnis des Strafgerichtes vorliegt und der Nachlaß noch nicht einge¬ 
antwortet worden ist. 
Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann durch Beschwerde an 
das Oberlandesgericht angefochten werden. Neben dem Beschuldigten, seinem 
gesetzlichen Vertreter oder dem Kurator des Nachlasses sind auch der Ehe¬ 
gatte, die Eltern und Kinder des Beschuldigten zur Beschwerde berechtigt. 
Das Zivilgericht, das zur Pflegschaft über das Vermögen oder zur 
Abhandlung zuständig ist, hat die Beschlagnahme durchzuführen, das Ver¬ 
mögen sicherzustellen und zu verwalten. Es hat den Personen, die gegen 
den Beschuldigten einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, diesen 
Unterhalt aus den Erträgnissen des Vermögens auszufolgen, wenn sie im 
Jnlande leben, bedürftig und schuldlos sind. Unter den gleichen Voraus¬ 
setzungen kann sie das Gericht auch im Besitze des Vermögens belassen und 
ermächtigen, die zur Wirtschaftsführung unerläßlichen Verfügungen zu treffen. 
Die Dauer der Beschlagnahme ist durch ihren Zweck begrenzt. 
Das Militärgericht kann über den Anspruch des Staates auf Schaden¬ 
ersatz nie entscheiden, weil die Militärgerichtsordnungen das Anschlu߬ 
verfahren nicht kennen. Das verurteilende bürgerliche Strafgericht ist nach 
den Vorschriften seiner Prozeßordnung befugt, den Anspruch im Urteile mit¬ 
zuerledigen. Es kann aber den Staat mit seinem Ansprüche ganz oder zum 
Teil auf den Zivilrechtsweg weisen, wenn das Ergebnis des Verfahrens 
nicht ausreicht, verläßlich darüber zu entscheiden.
	        
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