Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Staatlich geschützte Unter¬ 
nehmungen. 
Störung eines öffentlichen 
Dienstes oder eines öffent¬ 
lichen Betriebes. 
Maßnahmen gegen den Mi߬ 
brauch des staatlichen Schutzes. 
Aufschub und Unterbrechung 
des Strafvollzuges. 
Die SLrafvorschrift erfaßt bloß die vorsätzliche Wichtwidrigkeit; ein 
fahrlässiges Handeln kann nicht strafrechtliche, wohl aber Zivilrechtliche Ver¬ 
antwortlichkeit begründen. 
Neben dern Vertragsbrüchigen Armeelieferanten ist auch der Unter¬ 
lieferant, Vermittler oder Bedienstete strafbar, -bet vorsätzlich seine Pflichten 
verletzt und dadurch die Leistung gefährdet oder vereitelt. 
Straffällig macht nicht nur die Verletzung einer Vertragspflicht, sondern 
auch die vorsätzliche Verletzung solcher Leistungspflichten, die auf allgemeinen 
Vorschriften, lute namentlich dem Gesetze über die Kriegsleistungen beruhen. 
Die Kaiserliche Verordnung geht noch einen Schritt weiter. Sie gibt 
den: Ministerium des Innern das Recht, Unternehmungen, die für die Zwecke 
des Staates oder das öffentliche Wohl besonders wichtig sind, unter staat¬ 
lichen Schutz zu stellen. Dies hat zur Folge, daß Pflichtverletzungen, die von 
einen! Bediensteten der Unternehmung im Vereine mit anderen begangen 
werden, um den Dienst oder Betrieb zu stören, strafbar sind. Derselben Vor¬ 
schrift unterliegen öffentliche Beamte, Bedienstete eines Staatsbetriebes, einer 
Eisenbahn und eines Schiffahrtsnnternehmens. 
Solche Pflichtverletzungen — und zwar sowohl die Verweigerung der 
Arbeit, als auch die Verrichtung der Arbeit in einer Weise, die eine 
Erschwerung des Dienstes oder Betriebes mit sich bringt — werden als 
Vergehen mit strengem Arrest bis zu einem Jahre, in erschwerten Fällen bis 
zu drei Jahren geahndet. 
Dazu treten noch Bestimmungen, welche die zwangsweise Durch¬ 
setzung einer gemeinsamen Arbeitsweigerung und Handlungen der Sabotage 
hindern sollen. x 
Die Verleihung des staatlichen Schutzes ändert nichts an den Ver¬ 
tragsrechten und Pflichten der Unternehmer und Arbeiter eines Betriebes; 
den Bediensteten bleibt das Recht gewahrt, unter Beobachtung der für sie 
geltenden gesetzlichen oder vertragsmäßigen Bestimmungen anszutreten. Ein¬ 
zelne Unternehmer haben die Kaiserliche Verordnung ganz irrig dahin auf¬ 
gefaßt, als würde sie die Freizügigkeit der Arbeiter beschränken. Auch ist 
vereinzelt der Versuch gemacht worden, den staatlichen Schutz zu benützen, 
um den Angestellten ungünstigere Arbeitsbedingungen aufzunötigen. Das 
Ministerium des Innern hat sich daher auf Anregung des Justizministeriums 
veranlaßt gesehen, den staatlich geschützten Unternehmungen ausdrücklich die 
Entziehung des staatlichen Schutzes anzudrohen, falls sie diese Begünstigung 
gu willkürlicher Behandlung der Angestellten oder zum Herabdrücken der 
Löhne mißbrauchen sollten. Zugleich ist eine Überwachung der Betriebe durch 
die Gewerbeinspektoren eingeleitet worden, um Zerwürfnisse, die zwischen den 
Unternehmern und Bediensteten entstehen, auf gütlichem Wege zu ordnen. 
Strafverfahren während des Krieges. 
Die gesteigerte Schwierigkeit der Erwerbsverhättnisie brachte in weit 
größerem Umfange als sonst die Gefahr mit sich, daß durch die Vollstreckung 
einer Freiheitsstrafe die wirtschaftliche Existenz des Verurteilten und seiner 
Familie schwer geschädigt werde. Soweit der Strafvollzug noch nicht ein-
	        
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