Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Verhütung der Kündigung 
von Arbeits- oder Dienst¬ 
verträgen aus Anlaß der 
Herabsetzung der Brot- und 
Mehlrationen. 
Schaffung von Vermittlungs¬ 
stellen für den Güterverkehr. 
Beistellung von Dispositions- 
Pferden. 
Die durch die Regelung des Brot- und Mehlverbrauches unvermeidlich 
gewordene Herabsetzung der Brot- und Mehlrationen, welche landwirtschaft¬ 
lichen Arbeitern als Naturalentlohnung verabreicht werden, ließ die Besorg¬ 
nis entstehen, es könnte dies zum Anlasse der Kündigung von Arbeits- oder 
Dienstverträgen genommen werden. Deshalb wurden alle Landesstellen darauf 
aufmerksam geniacht, daß die steiermärkische Statthalterei mit Verordnung vom 
1. März d. I., L. G. Bl. Nr. 21, Kündigungen aus dem erwähnten Anlasse 
als unzulässig erklärte. 
Erhaltung des mittleren landwirtschaftlichen Besttzes. 
Von größter Wichtigkeit für die Aufrechterhaltung der landwirtschaft¬ 
lichen Produktion ist es, daß der landwirtschaftliche Besitz mittlerer 
Größe einerseits gegen die Zersplitterung (Güterschlächterei), andererseits gegen 
die Aufsaugung durch den Großgrundbesitz (Bauernlegung) geschützt werde. 
In der Erwägung, daß die nicht unbedenklichen Folgen solcher Prozesse 
im Kriege noch stärker zutage treten dürften, wenn zahlreiche Besitzer landwirt¬ 
schaftlicher Mittelgüter gefallen sind oder infolge Verwundung oder Erkrankung 
arbeitsunfähig wurden, wurden im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vor¬ 
schriften Maßnahmen getroffen, durch welche den durch den Krieg begünstigten 
Güterzertrümmerungen entgegengetreten werden könnte. Neben belehrender 
Einwirkung auf die Bevölkerung im Wege der landwirtschaftlichen Haupt¬ 
korporationen und der Genossenschaftsverbände wurde die Errichtung von 
Vermittlungsstellen ins Auge gefaßt, welche die Veräußerungen bäuerlicher 
Wirtschaften in Evidenz zu halten und erforderlichenfalls den Verkäufern 
mit Rat und Tat zur Seite zu stehen hätten. 
Insbesondere wurden die Landesstellen eingeladen, mit allem Nach¬ 
drucke darauf Einfluß zu nehmen, daß eine Stelle im Lande, sei es nun 
das Bureau des Landeskulturrates, der Landwirtschaftsgesellschaft, ein Genossen¬ 
schaftsverband oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute Stelle, sich 
während der Kriegsdauer der Aufgabe unterziehe, die Anbote von bäuerlichen 
Grundbesitzern in Vormerkung zu nehmen und durch tunlichste Verlautbarung 
den Kreis der Kauflustigen zu erweitern. 
Wie die bisher eingelangten Berichte entnehmen lassen, wurden die 
Intentionen der Regierung durch werktätiges Zusammenwirken der genannten 
Organisationen mit den politischen Behörden bereits zum großen Teile in die 
Tat umgesetzt. Inzwischen sind im Ackerbauministerium die Vorarbeiten wegen 
Schaffung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zur Bekämpfung der Güter¬ 
schlächterei und der Bauernlegung vollendet worden. 
Sicherung der notwendigen landwirtschaftlichen Zugtiere 
und Mahnahmen auf dem Gebiete der Pferdezucht. 
Schon im August des Jahres 1914 wurde die Einleitung getroffen, 
daß die militärischen Kommanden von den zu ihrer Disposition stehenden 
Pferden nach Maßgabe der Zulässigkeit einen Teil an Parteien leihweise zur 
Verfügung stellten.
	        
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