Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Wohnungswechsel. 
Bestand Verhältnis im feindlich 
besetzten Gebiet. 
Ausdehnung des Handlungs¬ 
gehilfengesetzes auf die 
höheren Angestellten der 
nicht autorisierten Architekten. 
Räumungen überhaupt gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahre eher 
zurückgeblieben. Die vermittelnden Stellen, die namentlich von den autonomen 
Behörden eingerichtet wurden, entwickelten eine so ersprießliche Wirksamkeit, 
daß man bis jetzt, einer gesetzlichen Grundlage, wie sie in Deutschland für 
solche Vermittlungseinrichtungen geschaffen wurde, entbehren konnte. 
Eine Veranlassung zum Einschreiten schien weiter dadurch gegeben, 
daß sich dem rechtzeitigen Umzuge bei einem Wohnungswechsel wegen der 
Einberufungen und wegen der Einziehung von Pferden Schwierigkeiten ent¬ 
gegensetzten. In dieser Hinsicht wurde, soweit dies nötig war, durch die 
gesetzlich gegebene Möglichkeit, die Räunlungsfristen zu verlängern, abgeholfen, 
und in letzter Zeit ist durch eine Erklärung des Finanzministeriums auch das 
vorzeitige Beziehen und die über den Rünmungstermin fortgesetzte Benützung 
leerstehender Wohnungen erleichtert worden. 
Einer besonderen Erörterung wurde in der Öffentlichkeit auch der 
Einfluß des Krieges auf die Bestandverhältniffe in den vom Feinde besetzten 
oder bedrohten Gebieten unterzogen. Mögen auch die Bestimmungen des 
bürgerlichen Gesetzbuches vielleicht nicht für alle hiebei auftauchenden Fragen 
eine klare Lösung bieten, so hat sich doch ein Bedürfnis zu einem Ein¬ 
greifen der Gesetzgebung auf diesem Gebiete bis jetzt nicht gezeigt. Es darf 
abgewartet werden, wie sich die Rechtsprechung zu den ausgeworfenen 
Fragen stellt. 
Angestellte. 
Durch die 
Kaiserliche Verordnung vom 10. Jänner 1915, R. G. Bl. 
Nr. 8, 
wurde dem von verschiedenen Standesvereinigungen der Bautechniker 
wiederholt geäußerten Wunsche nach Ausdehnung des Geltungsgebietes des 
Handlungsgehilfengesetzes auf die höheren Angestellten der nichtautorisierten 
Architekten entsprochen. 
Dieser Wunsch war gerechtfertigt, weil die höheren Angestellten der 
Architekten, die als Zivilingenieure für Architektur und Hochbau autorisiert 
sind, gemäß Z 2, Z. 5, H. Geh. G. den Schutz des Handlungsgehilfengesetzes 
genießen, obwohl sich ihre Stellung und Tätigkeit vor: jener der Angestellten 
bei nicht autorisierten Architekten in keiner Weise unterscheidet, während die 
Dienstverhältnisse dieser Angestellten nur den unzulänglichen dienstrechtlichen 
Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unterlagen. 
Zahlreiche Angestellte hatten die Einberufung zur Landsturmdienst- 
leistung zu gewärtigen. Es wäre — wie von diesen Angestellten betont 
wurde — unbillig gewesen, sie von den Vorteilen auszuschließen, die das 
Handlungsgehilfengesetz den Angestellten, insbesondere für den Fall der Ein¬ 
berufung zur militärischen Dienstleistung sichert. 
Die sachliche Berechtigung und die Dringlichkeit der von den Ange¬ 
stellten geforderten Regelung wurde auch von den einvernommenen Standes- 
vereinkgungen der Architekten anerkannt. Gleichzeitig wurde jedoch von diesen 
der dringende Wunsch nach Gewährung eines Schutzes gegen unlauteren 
Wettbewerb der Angestellten geäußert, weil diese berufsmäßig genauen Ein-
	        
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