Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

206 
C. Anfechtungsordnung. 
D. Einführungsverordnung. 
Die Mindestquote, die im Konkurse 10 Prozent beträgt, ist auf 
25 Prozent erhöht, da der Schuldner des Ausgleichsverfahrens nur dann 
für würdig zu halten ist, wenn er den Gläubigern eine entsprechende Quote 
zu bieten vermag. Das Ausgleichsverfahren ist in seiner Dauer beschränkt. 
Es muß binnen 90 Tagen zu Ende geführt werden; ist bis dahin ein Aus¬ 
gleich nicht zustande gekommen, so ist das Verfahren einzustellen, und regel¬ 
mäßig wird sich daran die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen 
des Schuldners anschließen. Eine solche Beschränkung der Dauer des Ver¬ 
fahrens ist notwendig, sonst läge die Versuchung für den Schuldner nahe, 
die Einleitung des Ausgleichsverfahrens dazu zu benützen, um, sicher vor 
Exekution und Konkurseröffnung, die Gläubiger hinzuhalten und das Geschäft, 
ohne zu zahlen, fortführen zu können. Trotzdem war eine Ausnahme von 
diesem Grundsätze zuzulassen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß die 
Zahlungsschwierigkeiten ein Unternehmen von außergewöhnlicher Ausdehnung 
und von weittragender volkswirtschaftlicher Bedeutung, z. B. ein großes 
Kreditinstitut, betreffen, das wegen seines ausgedehnten Geschäftsbetriebes 
nicht in der Lage ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Ausgleich 
zustande zu bringen. Es wäre gewiß bedenklich und nicht sachgemäß, wenn 
die starre Frist der Aufrechterhaltung des Unternehmens im Wege stünde 
und dieses somit in den Konkurs getrieben würde, wodurch zahlreiche von 
ihm abhängige Geschäftsbetriebe und wirtschaftliche Organisationen schwer in 
Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Da es im öffentlichen Interesse 
liegt, in einem solchen Ausnahmsfalle alles aufzubieten, um den Konkurs 
zu vermeiden, wird dem Justizminister die Befugnis eingeräumt, auf Antrag 
des Ausgleichsgerichtes und im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern 
eine Erstreckung der erwähnten Frist von 90 Tagen eintreten zu lassen. 
Die Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen im Konkurse 
wurden, abweichend von dem im Gesetze vom Jahre 1884 gewählten Vor¬ 
gänge, in die Konkursordnung selbst aufgenommen; es war daher notwendig, 
die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Konkurses in einer 
besonderen Anfechtungsordnung zu regeln. Inhaltlich entspricht das Anfechtungs¬ 
recht außerhalb des Konkurses mit den durch die Sachlage gebotenen Än¬ 
derungen der neuen Gestaltung in der Konkursordnung; im übrigen wurde 
der gegenwärtige Rechtszustand übernommen. 
Die Einführungsverordnung enthält zunächst die Bestimmung, daß das 
neue Recht am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit treten soll. Eine Ausnahme 
soll lediglich hinsichtlich der Bestimmungen über die Einführung einer Mindest- 
guote im Zwangsausgleich und im Ausgleichsverfahren Platz greifen. Es 
wurde nämlich in der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, daß die gegen¬ 
wärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu angetan seien, strengere 
Voraussetzungen für den Abschluß von Ausgleichen aufzustellen. Die wirt¬ 
schaftliche Lage in Kriegszeiten bringe eine solche Unsicherheit mit sich, daß 
dem Kaufmann ein verläßlicher Überblick über seinen Vermögensstand fehle. 
Die allgemeine Stundung, die Unmöglichkeit, Zahlungen vom Auslande zu 
erlangen, die Entwertung von Außenständen durch Zusammenbruch von Unter¬ 
nehmungen, die Unsicherheit über den Wert von Waren oder anderen Sachen 
im feindlichen Ausland, der Stillstand in einzelnen Betrieben, Verwüstungen 
in den von: Krieg unmittelbar betroffenen Gebieten führen oft plötzlich zu
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.