Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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B. Ausgleichsordnung. 
ffirfolg in Aussicht nimmt. Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem 
Gemeinschuldncr oder den Gläubigern über die Belohnung für seine Mühe- 
waltung sind ungültig. 
Der Zwangsansgleich wird nicht bloß für protokollierte Kaufleute, 
sondern allgemein für jeden Schuldner zugelassen. Die Stellung eines Zwangs¬ 
ausgleichsantrages wird an die Voraussetzung geknüpft, daß den Gläubigern 
mindestens 10 Prozent ihrer Forderungen, zahlbar innerhalb eines Jahres, 
angeboten werden. 
Der Satz für das Mindestanbot wurde absichtlich niedrig gehalten, 
weil der Abschluß von Zwangsausgleichen begünstigt werden soll. Höhere 
Mindestquoten, wie sie in anderen Ländern bestehen, verhindern erfahrungs¬ 
gemäß das Zustandekommen von Zwangsausgleichen und werden überdies in 
der Regel nicht eingehalten. Die Konkursordnung sucht ferner die Reinheit 
des Ausgleiches dadurch zu fördern, daß sie der Vereinbarung von Sonder¬ 
vorteilen mit einzelnen Gläubigern durch zivil- und strafrechtliche Bestim- 
mungen entgegentritt. Dabei war das schwierige Problem zu lösen, außer¬ 
gerichtliche Ausgleiche nicht unmöglich zu machen, gleichwohl aber einen 
einwandfreien, alle Gläubiger nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage des 
Schuldners gleichmäßig behandelnden Vorgang zustandezubringen. Das Gericht 
hat in Hinkunst einen abgeschlossenen Zwangsausgleich nicht bloß formell, 
sondern auch seinem Inhalte nach zu prüfen und dessen Bestätigung zu ver¬ 
sagen, wenn es findet, daß er dem gemeinsamen Interesse der Konkurs¬ 
gläubiger nicht entspricht oder daß Umtriebe vorgekommen sind. 
Die Konkursordnung schafft ferner Erleichterungen für geringfügige 
Konkurse, bei denen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht mehr 
als 5000 K beträgt. Solche Konkurse sollen so einfach als möglich ab¬ 
gewickelt und jeder entbehrliche Kostenaufwand vermieden werden. 
Die bisher bestrittene Frage, ob als subsidiäres Recht für das Konkurs¬ 
verfahren das außerstreitige oder das streitige Verfahren in Betracht kommt, 
wurde dahin gelöst, daß die Zivilprozeßgesetze mit gewissen in der Sachlage 
begründeten Einschränkungen Anwendung finden sollen. 
Der Zweck des Ausgleichsverfahrens besteht darin, die wertzerstörenden 
Wirkungen des Konkurses auszuschalten. Jin Ausgleichsverfahren soll grund¬ 
sätzlich keine Realisierung des Vermögens stattfinden, das Geschäft soll unter 
Aufsicht eines Ausgleichsverwalters fortgeführt werden, der Schuldner wird 
nicht wie der Gemeinschulöner verfügungsunfähig, sondern nur in seiner 
Verfügungsfähigkeit beschränkt. Das Ziel des Ausgleichsverfahrens ist, zum 
Abschlüsse eines Ausgleiches mit den Gläubigern zu gelangen, der die Wirkungen 
eines Zwangsausgleiches besitzt und damit dem Schuldner die Rückkehr zu 
geordneter wirtschaftlicher Tätigkeit ermöglicht. Das Ausgleichsverfahren ist 
daher nichts anderes als ein Verfahren zum Abschlüsse eines Zwangs- 
ansgleiches ohne vorhergegangenen Konkurs und unter Vermeidung der 
mit der Konkurseröffnung verbundenen kredit- und wertvernichtenden Wirkung. 
In den Einzelheiten schließt sich das Ausgleichsverfahren gewissen Abschnitten 
des Konkursverfahrens an, desgleichen sind die Organe des Ausgleichsverfahrens 
und deren Funktionen den entsprechende!: Einrichtungen des Konkursverfahrens 
nachgebildet. Im einzelnen wäre folgendes hervorzuheben:
	        
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