Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Die Bestimmungen des 8 1 der Verordnung lehnen sich an die Vor¬ 
schriften des ß 30, Absah 2 und 4, der Ausgleichsordnung an. Insbesondere 
wird bestimmt, daß auch ein Angestellter des Schuldners nicht als Aufsichts¬ 
person bestellt werden soll und daß die Gläubiger die Bestellung einer- 
anderen oder einer weiteren Aufsichtsperson beantragen können. 
Der hauptsächlichste Zweck der Gcschäftsaufsicht war es, Konkurse, die 
auf die wirtschaftlichen Störungen der Kriegszeit zurückzuführen sind, tunlichst 
zu verhindern. 
Zeigt sich aber während der Dauer der Geschäftsaufsicht, daß dieser 
Zweck nicht erreicht werden kann, weil eine Gesundung der Wirtschaftslage des 
Schuldners nicht zu erwarten ist, dann liegt — und dies spricht § 2 der 
Verordnung ausdrücklich ans — kein Grund vor, die Geschäftsaufsicht weiter 
bestehen zu lassen; dies um so weniger, als die Bestimmungen der am 
1. Jänner 1915 in Kraft getretenen neuen Konkurs- und Ausgleichsordnung 
die Folgen der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem früher geltenden Konkurs¬ 
rechte wesentlich mildern und es dem Schuldner erleichtern, einen Ausgleich 
mit seinen Gläubigern unter Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz abzu¬ 
schließen. Um die Anwendung dieser Vorschrift zu sichern, wurde der Aufsichts¬ 
person die Pflicht auferlegt, über die für die Entscheidung des Gerichtes ma߬ 
gebenden Umstände unverzüglich zu berichten. Das Gericht hat auf die Erfüllung 
dieser Pflicht zu dringen und kann vor seiner Entschließung Erhebungen 
pflegen, insbesondere Auskunftspersonen und Sachverständige vernehmen. 
Das Justizministerium hat Vorsorge getroffen, daß die Daten über 
die Geschäftsaufstchten statistisch erfaßt und von den Gerichten von Monat 
zu Monat ausgewiesen werden. 
Der Ausweis über den Stand der Geschäftsaufsichten für die Zeit 
vom 17. September 1914 bis 31. Mai 1915 weist nachstehende 
Ziffern auf: 
OberlandesgerichLs- 
sprengel 
Anordnung der 
Geschäftsaufsicht 
Einstellung der 
Geschäftsaufsicht 
Nach Einstellung 
der Geschäfts¬ 
aufsicht wurde 
auf Antrag des 
gemäß 8 2 
der Justiz- 
ministerial- 
verordnung 
gemäß ß 10 
der Kaiser¬ 
lichen Ver¬ 
ordnung vom 
l7.September 
1914, 
R. G. Bl. 
Nr. 247, 
aus anderen 
Gründen 
das Aus¬ 
gleichs¬ 
verfahren 
eingeleitet 
der 
Konkurs 
eröffnet 
Schuld¬ 
ners 
Gläu¬ 
bigers 
vom 
29. Dezem¬ 
ber 1914, 
R. G. Bl. 
Nr. 357 
Wien 
487 
47 
4 
128 
36 
13 
Graz 
59 
24 
5 
8 
9 
1 
Innsbruck 
69 
10 
7 
1 
1 
4 
Triest 
67 
11 
33 
9 
6 
2 
Prag 
614 
69 
69 
90 
64 
21 
Brünn 
355 
39 
52 
33 
43 
7 
Krakau 
. 
Lemberg 
Zara 
. 
1 
. 
Summe.. 
1.651 
201 
170 
269 
159 
48 
1.852 
439
	        
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