Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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31* Dezember 1915 und dehnte wegen der infolge der Kriegserklärung 
Italiens eingetretenen Erweiterung des Kriegsschauplatzes die Befreiung von 
der Pflicht zur Aufstellung des Rechnungsabschlusses auf Kaufleute und der 
öffentlichen Rechnungslegung unterworfene Unternehnlungcn in Mittel- und 
Norddalmatien, im Küstenland und in den Kreisgerichtssprengeln Rovereto 
und Trient aus. Sie sah ferner die Enthebung von der Bilanzpflicht durch 
die Behörde in erweitertem Umfange vor, nämlich auch für Kaufleute und 
Unternehmungen, die in den eben genannten Gebieten zwar nicht ihren 
Wohnsitz (Sitz), aber eine Hauptbetriebsstätte haben, sowie für Kaufleute imd 
Unternehmungen, die in einem anderen dem Kriegsschauplätze benachbarten 
Gebiete ihren Wohnsitz (Sitz) oder eine Hauptbetriebsstätte haben oder die 
ihre Geschäfte zum großen Teil in oder mit dem Zollauslande betreiben oder 
dort erhebliche Teile ihres Vermögens haben. 
Eine neu aufgenommene Bestimmung will den Schwierigkeiten Rechnung 
tragen, die sich für einzelne Gesellschaften daraus ergeben, daß die genaue 
Einhaltung statutarischer Bestimmungen über die Art der Berufung, über 
Ort und Zeit des Zusammentrittes und die Beschlußfähigkeit ihrer Organe 
über die Form ihrer Bekanntmachung u. dgl. durch den Krieg unmöglich 
geworden ist. Für Fälle dieser Art wurde das Ministerium des Innern als 
die oberste Behörde in Vereinsangelegenheiten ermächtigt, im Einvernehuren 
mit den beteiligten Ministerien Abweichungen von den statutarischen Vor¬ 
schriften zu gestatten. 
Geschäflsanfstcht. 
Einführung der Geschäfts- Die kriegerischen Ereignisse haben unter anderem zur Folge gehabt, 
aufslcht und Durchführungs- daß eine Reihe von Unternehmungen in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, 
Verordnung. weil ihnen die zur Befriedigung ihrer Glärrbiger erforderlichen Geldmittel 
teils irrfolge der eingetretenen Geschäfts- und Verkehrsstockungen, teils infolge 
der allgemeinen Stundung nicht zur Verfügrrng standen. Für die Mehrzahl 
dieser Unternehmungen kann angenonrmen werden, daß mit der Wiederkehr 
geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse auch die Schwierigkeiten, mit denen sie 
zu kärnpfen haben, wegfallen werden. Da die Zahlungsunfähigkeit solcher 
Unternehmungen die Eröffnung des Konkurses zur Folge hätte, welche nicht 
nur den Bestand des Unternehmens vernichten, sondern auch Vermögenswerte 
zerstören würde, die sonst erhalten bleiben könnten, wurde von den Ver¬ 
tretern der wirtschaftlichen Kreise das dringende Begehren gestellt, daß Vor¬ 
schriften erlassen werden, durch die während der Kriegszeit die Konkurs¬ 
eröffnung vermieden und die Fortführung des Geschäftes unter gleichzeitiger 
Wahrung der Interessen der Gläubiger und des Schuldners möglich gemacht 
werde. 
Die 
Kaiserliche Verordnung vom 17. September 1914, 
R. G. Bl. Nr. 247, 
über die Einführung einer Geschäftsaufsicht schuf zur Erreichung des ange¬ 
strebten Zweckes eine. Einrichtung, um die Geschäftstätigkeit des Schuldners 
unter die Aufsicht einer sachkundigen Person zu stellen, die vom Gerichte
	        
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