Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

191 
Dritte Stundungsvervrdnung. 
31. Juli 1914 zu bewirkende und tatsächlich bewirkte Lieferung der Stundung 
nicht unterliegt. 
Weitere Ausnahmen von der Stundung verfügte die 
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit 
den beteiligten Ministern vom 5. September 1914, 
R. Bl. Nr. 237. 
Unter anderem wurde — um den Psandbriefanstalten, Emissionsbanken 
und Sparkassen die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihnen nach der Zweiten 
Stundungsverordnung obliegenden Verpflichtungen zu sichern — bestimmt, 
daß Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten auf Grund von 
Forderungen, die zur vorzugsweisen Deckung von Pfandbriefen und mündel- 
sicheren fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dann auf Grund bücherlich 
sichergestellter Forderungen der Sparkassen nicht gestundet sind. Auch Zinsen 
und Annuitäten von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder 
andere öffentliche Körperschaften wurden von der Stundung ausgenomnien. 
Hervorzuheben wäre noch, daß auch die Vorschriften über die Rückzahlung 
von Guthaben in laufender Rechnung und aus Einlagen gegen Einlage¬ 
bücher eine Erweiterung erfuhren. 
Bis Ende September hatten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse 
so weit geklärt und gekräftigt, daß, wenn sich auch die Verlängerung der 
Stundung als notwendig erwies, doch schon eine allmähliche Flüssigmachung 
der bisher gebundenen Forderungen in die Wege geleitet werden konnte. 
Dieser Abbau wurde in der Weise in Angriff genommen, daß in der 
Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914, 
R. G. Bl. Nr. 261 (Dritte Stundungsverordnung), 
ein Viertel der Forderung, mindestens aber ein Betrag von 100 K samt 
den Zinsen der ganzen Forderung und allfälligen Nebengebühren von der 
Stundung ausgenommen wurde. Die Stundung des Restbetrages von drei 
Vierteln wurde um 61 Tage, mindestens aber bis 30. November 1914 
verlängert. 
Die Bestimmungen über die von der Stundung gänzlich ansgenommenen 
Forderungen wurden in der Dritten Stundungsverordnung abermals in 
einigen Punkten erweitert. Eine Erhöhung erfuhren die Beträge, welche die 
Versicherungsgesellschaften auszubezahlen haben. Ebenso wurde die Pflicht der 
Banken, Sparkassen und sonstigen Krcditstellen zur Leistung von Rückzahlungen 
aus Einlagen, entsprechend den reichlicheren Zuflüssen, die ihnen durch die 
teilweise Aufhebung der Stundung zugeführt wurden, erhöht. Die Teil¬ 
zahlungen, die auf Wechsel und Schecks infolge der Einschränkung der 
Stundung ani drei Viertel des geschuldeten Betrages zu leisten waren, 
wurden näher geregelt, die Vorschriften über die Kündigung von Forderungen 
ergänzt. 
Neu waren in der Dritten Stundiingsverordnung die Bestimmungen 
über die richterliche Stundung, die für Fälle Borsorge treffen sollten, in 
denen der Schuldner außer Stande ist, die von der Stundung ausgenom¬ 
menen Teilzahlungen zu leisten. Dem Richter wurde die Befugnis einge¬ 
räumt, während des gerichtlichen Streitverfahrens oder auch ohne solches 
auf Antrag des Schuldners Stundung bis zur Dauer der gesetzlichen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.