Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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B. Anzeige der Guthaben und 
Forderungen feindlicher 
Ausländer. 
Ausnahmen sind teils allgemeiner Natur, teils sind sie in besonderen Ver¬ 
hältnissen begründet. Schon in den Zahlungsverbotsverordnungen wird all¬ 
gemein die Leistung von Unterstützungen an Angehörige der Österreichisch¬ 
ungarischen Monarchie gestattet. Ferner wurden mit 
Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen 
mit dem Minister für öffentliche Arbeiten vom 28. Ok¬ 
tober 1914, R. G. Bl. Nr. 305, 
bezüglich Großbritanniens und Frankreichs und mit 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. Dezem¬ 
ber 1914, R. G. Bl. Nr. 343, 
bezüglich Rußlands Zahlungen zur Erlangung oder Aufrechthaltung von 
Patenten, Muster- oder Markenrechten zugelassen. 
Mit 
Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen 
mit dem Minister des Innern vom 23. Juni 1915, 
R. G. Bl. Nr. 174, 
wurden Zahlungen und Überweisungen in die in österreichisch-ungarischer 
Militärverwaltung stehenden Gebiete Polens bis auf weiteres zugelassen. 
Endlich enthalten die Zahlungsverbote eine dem Finanzminister eingeräumte 
Ermächtigung, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern individuelle 
Ausnahmen vom Zahlungsverbote zuzulassen. Von dieser Ermächtigung wurde 
in allen Fällen Gebrauch gemacht, in denen die Zahlung oder Überweisung 
im Interesse der Volkswirtschaft der Monarchie oder des verbündeten Deutschen 
Reiches gelegen ist. 
Hierher gehören unter anderen: 
a) Zahlungen oder Überweisungen für Mieten, öffentliche Abgaben und 
Personalschulden, wenn der inländische Schuldner Vermögensobjekte im 
feindlichen Auslande zurückgelassen hat, auf die im Falle der Nicht¬ 
zahlung Exekution geführt werden könnte; 
b) Zahlungen von Versicherungsbeträgen an Versicherungsgesellschaften, 
wenn der Versicherungsvertrag im Falle der Nichtzahlung von Prämien 
einseitige Auflösung des Vertrages und damit Verlust bisher gezahlter 
Prämien vorsieht; 
o) Zahlungen von Warenschulden an österreichische, ungarische und deutsche 
Geschäftsinhaber, die sich aus dem feindlichen Auslande ins Inland 
oder in das Deutsche Reich geflüchtet haben, aus Fakturen, die sie 
vor dem Krieg im feindlichen Auslande ausgestellt hatten; 
ci) Zahlungen von Provisionen an inländische Agenten ausländischer 
Warenverkäufer seitens der inländischen Warenkäufer, um die Agenten 
während der Dauer des Krieges vor Not zu bewahren. 
Neben der strafrechtlichen Sanktion, die auf die Übertretung der 
Zahlungsverbote gesetzt ist, wird ihre genaue Einhaltung durch die Anzeige 
der Guthaben und Forderungen feindlicher Ausländer administrativ über¬ 
wacht. Schon die 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 
1914, R. G. Bl. Nr. 290,
	        
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