Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Befreiung von der Verzehrungssteuer in Wien. 
Zur Erleichterung der Approvisionierung der Reichshaupt- und Residenz¬ 
stadt Wien erschien es wünschenswert, den Konsuln gewisser, wegen ihres 
billigeren Preises breiteren Schichten der Bevölkerung zugänglicher Sorten 
von Wildbrett, Geflügel und Fischen zu fördern. Zu diesem Zwecke 
wurden mit 
Kaiserlicher Verordnung vom 6. Dezember 1914, 
R. G. Bl. Nr. 335, 
ans die Dauer der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen 
Verhältnisse Hasen, Hirsche, Hirschfleisch, Gänse, Karpfen, Weißfische, Stock¬ 
fische und Schellfische von der bei ihrer Einfuhr in das Wiener Ber- 
zehrungssteuergebict auf Grund des Gesetzes vom 10. Mai 1890, R. G. Bl. 
Nr. 78, entfallenden Verzehrungssteuer befreit. 
Verschiebung der Inbrtrirbsehung nruerrichkeier landwirt¬ 
schaftlicher Genostenschaftsbrennereien. 
Nach dem Gesetze vom 23. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 11, waren 
unter die in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 1912 und dem 1. De¬ 
zember 1914 neu in Betrieb gesetzten genossenschaftlichen Brennereien 
16.000 Hektoliter Alkoholkontingent zu verteilen. 
Da nun infolge der Kriegsereignissc viele Genossenschaften außerstande 
waren, den Breunereibetrieb in dem bezeichneten Zeitpunkte zu eröffnen, 
wurde durch die Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. Bl. 
Nr. 274, Vorsorge getroffen, um solche Genossenschaften vor dem Verluste 
des Anspruches auf Beteiligung mit Alkoholkontingent zu bewahren. 
Tabak. 
Fortführung der Tabak¬ 
verschleißgeschäfte. 
Bewilligung von unver- 
zinslichen Materialkrediten. 
Um die mobilisierten Tabakverschleißer vor dem Verluste ihrer 
Geschäftsbefugnis zu bewahren, wurde mit Erlaß vom 23- September 1914 
angeordnet, daß für jene Verleger und Trafikanten, die es unterlassen 
haben, auf die Dauer ihrer Abwesenheit einen Stellvertreter namhaft zu 
machen, ein solcher Platzhalter von Amts wegen zu bestellen ist und daß 
die definitive anderweitige Verleihung des Verschleißgeschäftes erst nach 
Beendigung des Krieges und nach Konstatierung des Umstandes erfolgen 
dürfe, daß der frühere Verschleißer oder seine nächsten Angehörigen das 
Geschäft nicht mehr übernehmen können. 
Um den durch den Einbruch der feindlichen Heere um ihren Material¬ 
vorrat gekommenen oder sonstwie in Not geratenen Tabakgroßverschleißern 
die Fortführung ihrer Geschäfte zu ermöglichen, hat das Finanzministerium 
mit Erlaß vom 9. November 1914 verfügt, daß den in ihren Verschlei߬ 
sprengel zurückkehrenden Tabakhauptverlegern und Tabakvcrlegern Galiziens 
und der Bukowina bis zum Höchstausmaße eines i4tägigen Bedarfes ein 
unverzinslicher Materialkredit ohne Sicherstellung bewilligt werden dürfe, zu 
dessen Rückzahlung den Verschleißern längere Fristen bewilligt werden.
	        
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