Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Desgleichen Ipt, falls in Privatanigelegenheiten eines Eingerückte» ein 
gerichtliches Verfahre» außer Streitsachen stattfindet, bei welchem als Ber- 
lreter des Eingerückten ein Mitglied oder Delegierter eines HiWbnreaus 
auftritt, für die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle 
und Beilagen die Vormerkung der Stempelgebühren, und zwar unter sinn¬ 
gemäßer Anwendung der für das Streitverfahren geltenden Vorschriften Zu 
erfolgen. 
Schließlich wurde in diesem Erlasse ausgesprochen, daß die von den 
Hilfsbureans .ihren Mitgliedern oder Delegierten erteilten Vollmachten gemäß 
T. P. 75, lit. L oder h, des Gebührengesetzes, stempelfrei sind» 
B„ In Sachen des Wechsel- Nach den §§ 4 und 8 des Wechselstenrpelgesetzes vorn 8. März 1876, 
stempele. R. G. Bl. Nr. 26, sind inländische Wechsel, die längstens 6 Monate, und 
airsländische, nicht ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel, die längstens 
12 Monate 'nach der Ausstellung zahlbar sind oder aus deren Inhalt 
wenigstens nicht ein späterer Zahlungstermin hervorgeht, der Gebühr nach 
Skala I unterworfen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes tritt unter bestimmten 
Voraussetzungen die Verpflichtung ein, die Gebühr auf den nach der Skala II 
entfallenden Betrag zu ergänzen. 
Diese Verpflichtung zur Entrichtung der Ergäuzungsgebühr schließt in 
jenen Fallen eine Härte in sich, in denen infolge einer gesetzlichen Stundung 
oder, unabhängig von einer solchen Stundung, infolge eines durch die Kriegs- 
ereignisse bewirkten unüberwindliche» Hindernisses (höherer Gewialt) die Zahlung 
der Wechfelsomme automatisch, unabhängig von dein Willen der Parteien 
hinansgeschobe» wird. 
Um diese Unbilligkeit hintanzuhalten, wurde im § i der 
Kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1914, R. G. Bl» 
Nr. 234, betreffend die gebührenrechtliche Behandlung 
v o n W e ch s e l n i tu F a l l e d e r H i n a u s s ch i e b n n g d e r 
W e ch^ s e L z a h l u n g i u f o l ^g e g e s r tz 11 ch e r S t « « d u u g od e r 
höherer Gewalt, 
im wesentlichen verfügt, daß in jenen Fällen, in denen durch ein gesetzliches 
Moratorium die Einlösung des Wechsels über den obgenannten sechs- oder 
zwülfmonaügen Zeitraum hinaus gestundet oder in denen die Präsentation 
des Wechsels zur Zahlnng infolge eines durch die Kriegsereignisse bewirkte« 
unüberwindlichen Hindernisses innerhalb dieses Zeitraumes ««Möglich gemacht 
wird, die Verpflichtung zur Entrichtung deS Ergäuzungsstempels nicht vor 
Ablauf des zehnten Werktages nach Aufhören des gesetzlichen Moratoriums 
oder nach Beseitigung der höheren Gewalt eintritt. 
Die höhere Gewalt kann entweder objektiven Ursachen (zum Beispiel 
Verkehrsstörungen) oder subjektiven Berhättnissen (piti Beispiel Nichterreich¬ 
barkeit des Wechselschuldners infolge seiner Einrückung zur Kriegsdienstleistung) 
entspringen. 
Nach § 2 hat die Verordnung auch für die den Wechseln gebühren¬ 
rechtlich gleichgestellten sonstigen kaufmännischen Urkunden, daher insbesondere 
für kaufmännische Anweisungen, zu gelten. Der § 3 sieht die Rückwirkung 
der Verordnung aus alle jene Fälle vor, in denen " der erwähnte sechs- 
öder zwölfmonatige Zeitraum in der Zeit zwischen dem 1. August 1914 
und dem Tage der Kundmachung der Verordnung abgelaufen ist. 
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