Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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A. Im gerichtlichen Ver¬ 
fahren Eingerückter. 
Mit der auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 1.0. Oktober 
1914, R. G. Bl. Nr. 274, im Einvernehmen mit den Ministern des 
Handels und der Justiz erlassenen 
Verordnung des Finanzministers vom 19. Dezember 
1914, R. G. Bl. Nr. 346, betreffend die Abwicklung der 
laufenden Kaffeetermingeschäfte an der Triester Börse, 
wurden daher folgende Anordnungen getroffen: 
Bei den vor dem 1. August 1914 per Dezember 1914, März und Mai 
1915 abgeschlossenen, noch nicht erfüllten oder abgerechneten Kaffeetermin¬ 
geschäften konnte der Käufer entweder die effektive Lieferung, jedoch nicht vor 
Ablauf dreier Monate nach Wiederaufnahme des regelmäßigen direkten Schiff¬ 
fahrtsverkehres zwischen Brasilien und Triest oder aber die Abrechnung der 
Geschäfte zu den von der Börsedirektion mit Genehmigung der Statthalterei 
in Triest festzusetzenden Preisen verlangen. Spätestens bis 12 Uhr mittags 
des auf die Verlautbarung dieser Abrechnungspreise im Osservatore Triestino 
folgenden Tages hatte der Käufer bei der Liquidationskasse eine schrift¬ 
liche Erklärung darüber zu überreichen, ob er auf dieser effektiven Erfüllung 
bestehe, widrigens zwischen ihm und der Liquidationskasse abgerechnet würde. 
Die Liquidationskasse hatte ihrerseits binnen weiterer 24 Stunden die 
Verkäufer schriftlich zu verständigen, ob sie effektive Erfüllung oder Abrechnung 
begehre. 
Die Ausgleichung der aus der Abrechnung hervorgehenden Differenzen 
hatte per 30. Dezember 1914 unter sinngemäßer Anwendung der speziellen 
Usancen für das Kaffeetermingeschäft an der Triester Börse zu erfolgen. 
Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des regelmäßigen Schiffahrts¬ 
verkehres zwischen Brasilien und Triest ist von der Statthalterei im Osser¬ 
vatore Triestino zu verlautbaren. 
Auf Grund dieser Verordnung wurden die pendenten Geschäfte zum 
weitaus überwiegenden Teile zu den von der Börsedirektion mit Genehmi¬ 
gung der Statthaltern festgesetzten Preisen abgerechnet. 
Gebuhrenerlrichlerungen. 
Um den „Wirtschaftlichen Hilfsbureaus für Privatangelegenheiten der 
Eingerückten" in den einzelnen Ländern, Bezirken und Gemeinden die 
Durchführung ihrer Aufgaben zu erleichtern, wurde mit dem 
Erlaß des Finanzministeriums vom 16. August 1914 
angeordnet, daß in Rechtsstreiten, welche in Privatangelegenheiten der Ein¬ 
gerückten von den Mitgliedern oder Delegierten der genannten Hilfsbureaus 
geführt werden, nach Maßgabe des § 14 der Kaiserlichen Verordnung vom 
26. Dezember 1897, R. G. Bl. Nr. 305, die Vormerkung der in dem 
betreffenden gerichtlichen Verfahren auflaufenden Gebühren stattzufinden hat, 
wobei von einer besonderen Feststellung, daß die im ersten Absätze dieses 8 14 
angeführten näheren Voraussetzungen (Nichtvorhandensein eines realisierbaren 
Vermögens des vom Hilfsbureau Vertretenen oder einer zur Bestreitung 
der Kosten der Kuratel verpflichteten dritten Person) zutreffen, abgesehen 
werden kann.
	        
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